Appeal Regarding Stay of Execution and Legal Aid for Legal Entity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a company in liquidation filed a complaint against a decision from the District Court regarding a request for a stay of proceedings in a legal enforcement matter. The complaint was directed to the appellate court, which denied the request for an immediate stay, arguing that the application was unsubstantiated and set a deadline for the company to pay court fees. The company subsequently appealed to the Federal Tribunal, asserting difficulties caused by its precarious financial situation and the health of its liquidator. However, the Federal Tribunal found that the appeal lacked adequate justification and also did not address key concerns raised by the appellate court regarding the absence of supporting arguments for the request for a stay, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Regarding Stay of Execution and Legal Aid for Legal Entity: The complaint was directed to the appellate court, which denied the request for an immediate stay, arguing that the application was unsubstantiated and set a deadline for the company to pay court fees. The company subsequently appealed to the Federal Tribunal, asserting difficulties caused by its precarious financial situation and the health of its liquidator. However, the Federal Tribunal found that the appeal lacked adequate justification and also did not address key concerns raised by the appellate court regarding the absence of supporting arguments for the request for a stay, leading to the dismissal of the appeal.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible via simplified procedure based on this article.
The appellant was ordered to bear the court costs based on this provision.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_610/2017
Urteil vom 16. August 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Bank B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Arpagaus und/oder Rechtsanwältin Silvia Renninger,
2. Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
aufschiebende Wirkung, Kostenvorschuss (Rechtsöffnung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 31. Juli 2017.
Erwägungen:
1. Die A.________ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin) erhob am 19. Juli 2017 in einem Rechtsöffnungsverfahren gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Juli 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 trat das Obergericht auf den Antrag um aufschiebende Wirkung nicht ein, da dieser unbegründet geblieben sei. Zugleich setzte es der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'000.--. Es wies darauf hin, dass juristische Personen grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung beanspruchen könnten.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 12. August 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihrer Beschwerde auf ihre kantonale Beschwerde vom 19. Juli 2017. Dies ist unzulässig, denn die Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein ( BGE 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Sodann ist die Beschwerde unzulässig, soweit sie über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinausgeht (Antrag auf Fristerstreckung im bezirksgerichtlichen Verfahren, Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichterin C.________). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der prekären finanziellen Situation und des Gesundheitszustands des Liquidators bis mindestens Ende September 2017 handlungsunfähig zu sein. Sie setzt sich jedoch nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, dass sie das Gesuch um aufschiebende Wirkung vor Obergericht nicht begründet hat und dass ihr als juristischer Person grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zusteht.
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. August 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg