Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_610/2013 KI-generiert

Protected Heir's Right to Estate Inventory Despite Disinheritance

Geschäftsnummer 5A_610/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute following the death of an individual who had excluded one of her children from inheritance while allocating them a mandatory share as a legacy. The excluded child requested the establishment of a public inventory of the deceased's estate, which was initially granted by a lower court. However, this decision was subsequently overturned by a higher court, which denied the request for an inventory. The excluded child then raised a legal challenge against the higher court's ruling, arguing that, as a legally protected heir, they should be entitled to request an inventory despite being excluded from the inheritance. The case centers around the interpretation of the rights of excluded heirs in the context of estate management in Swiss law.

Legislator-Regeste

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Art. 580 ZGB, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 553 ZGB, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Protected Heir's Right to Estate Inventory Despite Disinheritance: The excluded child requested the establishment of a public inventory of the deceased's estate, which was initially granted by a lower court. However, this decision was subsequently overturned by a higher court, which denied the request for an inventory. The excluded child then raised a legal challenge against the higher court's ruling, arguing that, as a legally protected heir, they should be entitled to request an inventory despite being excluded from the inheritance. The case centers around the interpretation of the rights of excluded heirs in the context of estate management in Swiss law.

Schlagwörter

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Öffentliches Inventar ( Art. 580 ZGB ) Erbenrechte Nachlassinventar Enterbung Vermächtnis öffentliches Testament anrechenbares Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to order the appeal respondent to bear the court costs.

Art. 98 BGG

Cited in the reasoning as the basis for the limited review applying to inventory proceedings, which is relevant context for the procedural nature of the dispute, though primarily Art. 553 ZGB drives the substantive outcome.

Art. 553 ZGB

The appeal was granted and the order to draw up a public inventory was issued based on this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

BGE 143 III 369
Compulsorily Disinherited Heir's Right to Request Public Inventory
«…chwerdeführerin hat das Bundesgericht mit seinem in Dreierbesetzung gefällten und nicht amtlich veröffentlichten Urteil 5A_610/2013 vom 1. November 2013 seine Praxis nicht ändern und auch nicht auf eine frühere Rechtsprechung zurückkommen wollen (zit.…»
C1 25 85 (2025-08-06) · vs
Appeal Against Provisional Certificate of Succession Excluding Son
«…oumise à la procédure sommaire en raison de sa nature gracieuse (art. 248 let. e CPC), est de nature pécuniaire (arrêts 5A_610/2013 du 1er novembre 2013 consid. 1.2 ; 5A_434/2012 du 18 décembre 2012 consid. 1.2 ; 5A_91/2019 du 4 février 2020 consid. 1…»
5A_886/2023 (2024-07-10)
Son and Grandsons v. Deceased's Second Wife (Compulsory Portion Reduction)
«…er Herabsetzungsklage ist aktivlegitimiert, wer dem Werte nach weniger als seinen Pflichtteil erhalten hat (vgl. Urteil 5A_610/2013 vom 1. November 2013 E. 2.2.2). 3.2. Die Vorinstanz verneinte eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Pflichttei…»
C1 23 126 (2023-10-18) · vs
Reconsideration of Heir Certificate Based on Will and Usufruct Rights
«…, si bien que ceux-ci pouvaient prétendre à une part au gain au sens de l’art. 619 aCC. Dans un arrêt postérieur (arrêt 5A_610/2013 du 1er novembre 2013 consid. 2.2.1), le Tribunal fédéral a indiqué que l’héritier réservataire exclu par une dispositio…»
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«…ZGB ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Urteile 5A_892/2011 vom 21. Juni 2012 E. 1, in: ZBGR 96/2015 S. 175; 5A_610/2013 vom 1. November 2013 E. 1.2). Das Inventar nach Art. 553 ZGB bezweckt nur die Sicherung des bei Eröffnung des Erbgang…»
5A_485/2020 (2021-03-25)
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«…ce, seule peut être dénoncée la violation de droits constitutionnels (arrêts 5D_159/2017 du 6 septembre 2017 consid. 3; 5A_610/2013 du 1er novembre 2013 consid. 1.2; 5A_434/2012 du 18 décembre 2012 consid. 1.2, publié in PJA 2013 p. 1534). 2.2. Dans…»
LF200005 (2020-05-27) · zh
Executrix v. Granddaughters: Standing to Demand Public Inventory
«…wird (vgl. Art. 585 ZGB; die [Beschwerde-] Legitimation der Wil- lensvollstreckerin implizit bejahend zuletzt auch BGer 5A_610/2013 vom 1. November 2013). Die Voraussetzung der Beschwer ist somit gegeben. 1.3 Das Verfahren über die Anordnung eines öf…»
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Forced Heir's Claim to Heir Status in Will Opening Proceedings
«…F180085 vom 7. Dezember 2018, E. 4.4.3 m.w.H.). In dem von der Berufungsklägerin zi- tierten Urteil des Bundesgerichtes 5A_610/2013 vom 1. November 2013 wollte das Bundesgericht seine Praxis denn auch – wie die Berufungsklägerin selber er-…»
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«…Wert der Nachlassliegenschaften den Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- überschreitet ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ; Urteile 5A_610/2013 vom 1. November 2013 E. 1.2; 5A_763/2012 vom 18. März 2013 E. 1.2; je betreffend Inventar; vgl. BGE 51 II 488 E. 1 S.…»
101 2017 347 (2018-01-31) · fr
Creditor Intervention in Estate Partition and Mandatary Appointment
«…de nature pécuniaire, dès lors que, comme c'est la règle en matière successorale, elle vise un but économique (arrêt TF 5A_610/2013 du 1er novembre 2013 consid. 1.2). Sa valeur litigieuse, qui détermine celle ayant trait à la décision incidente (arrêt…»
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Daughter's Right to Public Inventory Precluded by Exclusion from Inheritance Contract
«…chwerdeführerin hat das Bundesgericht mit seinem in Dreierbesetzung gefällten und nicht amtlich veröffentlichten Urteil 5A_610/2013 vom 1. November 2013 seine Praxis nicht ändern und auch nicht auf eine frühere Rechtsprechung zurückkommen wollen (zit.…»
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«…Erbenstellung pflichtteilsgeschützter Erbinnen und Erben in Bezug auf die Errichtung eines öffentlichen Inventars BGer 5A_610/2013 vom 1.11.2013 E. 2.2.1 f. mit Hinweisen). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.05.2017, Nr.100.2016.2…»
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LF190036 · zh
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«…F180085 vom 7. Dezember 2018, E. 4.4.3 m.w.H.). In dem von der Berufungsklägerin zi- tierten Urteil des Bundesgerichtes 5A_610/2013 vom 1. November 2013 wollte das Bundesgericht seine Praxis denn auch – wie die Berufungsklägerin selber er-…»
LF200005 · zh
Grandchildren Lacking Heir Status Cannot Demand Public Estate Inventory
«…wird (vgl. Art. 585 ZGB; die [Beschwerde-] Legitimation der Wil- lensvollstreckerin implizit bejahend zuletzt auch BGer 5A_610/2013 vom 1. November 2013). Die Voraussetzung der Beschwer ist somit gegeben. 1.3 Das Verfahren über die Anordnung eines öf…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_610/2013

Urteil vom 1. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Schöbi,

Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Inventar ( Art. 580 ZGB ),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Juni 2013.

Sachverhalt:

A. Am 8. Februar 2013 verstarb Z.________. In ihrer letztwilligen Verfügung vom 29. August 2012 bestätigte sie für drei ihrer Kinder die gesetzliche Erbfolge, während sie ihrem Sohn X.________ die Erbenstellung entzog und verfügte, dass er seinen Pflichtteil als Vermächtnis erhalten solle. Zudem beauftragte sie Y.________ mit der Willensvollstreckung.

B. Auf Begehren von X.________ ordnete das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Horgen am 12. März 2013 die Aufnahme eines öffentlichen Inventars an. Y.________ wehrte sich gegen diesen Entscheid und gelangte ans Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 17. Juni 2013 hob dieses den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars im Nachlass von Z.________ ab.

C. Mit Eingabe vom 23. August 2013 führt X.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde vor Bundesgericht. Er verlangt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Aufnahme des öffentlichen Inventars im Nachlass seiner Mutter zu bewilligen. Ferner verlangt er eine Prozessentschädigung, für die Y.________ (Beschwerdegegner) aufzukommen habe.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen und sowohl den Beschwerdegegner wie auch das Bezirksgericht zur Vernehmlassung eingeladen. Das Obergericht erklärte am 26. September 2013, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Dasselbe tat am 1. Oktober 2013 auch das Bezirksgericht. Demgegenüber reichte der Beschwerdegegner am 16. Oktober 2013 eine Beschwerdeantwort ein, in der er beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Diese Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2013 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 90 und 75 Abs. 1 BGG ). Sie erfolgte rechtzeitig ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) und in der vom Gesetz vorgesehen Form ( Art. 42 BGG ). Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils ( Art. 76 Abs. 1 BGG ).

1.2. Die Aufnahme eines Inventars nach Art. 553 ZGB ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Auch so bleibt die Angelegenheit, wie dies im Erbrecht die Regel ist, vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 1.2 mit Hinweisen). Auch wenn die gesetzliche Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) erreicht ist, kann der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend machen, da es sich beim Inventar nach Art. 553 ZGB um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG ) handelt (vgl. Urteile 5A_434/2012 a.a.O. und 5A_892/2011 vom 21. Juni 2012 E. 2.1).

2.

2.1. Nach Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB wird die Aufnahme eines Inventars angeordnet, wenn einer der Erben es verlangt. Umstritten ist einzig die Frage, ob Erbe im Sinne dieser Bestimmung auch der pflichtteilsgeschützte Erbe ist, den der Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen hat, um ihm dafür ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteils auszurichten. Nach Meinung der Vorinstanz ist dies nicht der Fall. Ihrer Auffassung nach ist der Beschwerdeführer ein blosser Vermächtnisnehmer, dem so lange keine Erbenstellung zukommt, als er nicht mit einer Ungültigkeits- oder einer Herabsetzungsklage obsiegt hat. Der Beschwerdeführer sieht die Sache umgekehrt. Er hält dafür, dass ihm Erbenstellung zukomme und sich die Aufnahme eines Inventars gerade im Hinblick auf eine mögliche Klage aufdränge.

2.2.

2.2.1. Es entspricht langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass pflichtteilsgeschützte Erben auch dann als Erben gelten, wenn der Erblasser sie von der Erbfolge ausgeschlossen hat, ohne dass ein Grund für eine Enterbung ( Art. 477 ZGB ) vorliegt ( BGE 70 II 142 E. 2 S. 147; 56 II 17 E. 2 S. 20). Nach Kritik in der Lehre an diesem Standpunkt (vgl. namentlich Paul Piotet, La protection du réservataire en droit successoral suisse, ZSR 1972 I, S. 25 ff.) hat das Bundesgericht die Frage später offen gelassen ( BGE 125 III 35 E. 3b/bb S. 40 unter Hinweis auf BGE 104 II 75 E. II.3b/bb), ohne seine frühere Rechtsprechung je aufzugeben. Entgegen Peter Weimar (Berner Kommentar, 2009, Vorbemerkungen vor Art. 470 ZGB , N 22) ist dies auch in BGE 115 II 211 nicht geschehen. Ein Grund, diese Rechtsprechung zu ändern, besteht auch heute nicht. Zwar trifft es zu, dass eine Verfügung von Todes wegen, die den Pflichtteil verletzt, nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar ist. Entsprechend muss der Erbe, dessen Pflichtteil verletzt wird, innert den im Gesetz vorgesehen Fristen auf Ungültigkeit oder auf Herabsetzung klagen, um zu seinem Pflichtteil zu kommen. Bis zur rechtskräftigen Gutheissung dieser Klage sieht die Lehre im Kläger zu Recht einen blossen virtuellen Erben ("héritier virtuel", s. Paul Piotet, a.a.O., S. 30). Auch als solcher bleibt er aber legitimiert, die Aufnahme eines Inventars nach Art. 553 ZGB zu verlangen.

2.2.2. Das Inventar nach Art. 553 ZGB hat keine materiellrechtliche Bedeutung (Urteil 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 1.2), sieht man davon ab, dass die Frist zur Ausschlagung mit dem Tag beginnt, an dem die Behörde den Erben Kenntnis vom Abschluss des Inventars gegeben hat ( Art. 568 ZGB ). Das Inventar präjudiziert damit nicht die Erbteilung (Urteil 5A_892/2011 vom 21. Juni 2012 E. 5.1.2). Soweit bundesrechtlich vorgeschrieben, beschränkt sich der Zweck des Inventars darauf, den Erben einen Überblick über die Nachlassaktiven zu verschaffen und so deren Wegschaffen oder Unterdrücken zu erschweren. An einem solchen Überblick ist ohne Zweifel auch jener Erbe interessiert, der seinen Pflichtteil als Vermächtnis erhalten soll. Von ihm zu verlangen, dass er dafür vorerst erfolgreich eine Ungültigkeits- oder eine Herabsetzungsklage anstrengt, ist in doppelter Weise nicht sachgerecht. Zum einen wird dadurch das Ziel verfehlt, dass ein Inventar in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen ist ( Art. 553 Abs. 2 ZGB ). Zum andern kann der pflichtteilsgeschützte Erbe gar nicht erfolgreich auf Herabsetzung klagen, wenn er seinen Pflichtteil dem Werte nach bereits zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat ( Art. 522 Abs. 1 ZGB ; vgl. Paul Piotet, a.a.O., S. 39). Damit der pflichtteilsgeschützte Erbe eine Vorstellung vom Nachlass und der Höhe seines Vermächtnisses erhält, macht es Sinn, dass auch er die Aufnahme eines Inventars verlangen kann. Daran vermag auch die von der Vorinstanz ins Feld geführte langjährige gegenteilige zürcherische Praxis nichts zu ändern. Anders wäre höchstens im Fall eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs ( Art. 2 Abs. 2 ZGB ) zu entscheiden, das heisst wenn der pflichtteilsgeschützte Erbe die Aufnahme eines Inventars aus blosser Schikane verlangt. Entsprechendes wird dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht vorgeworfen und ist auch nicht ersichtlich.

Indem die Vorinstanz ohne überzeugende Begründung von der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis Abstand genommen hat, wonach auch der bloss virtuelle Erbe die Aufnahme eines Inventars verlangen kann, ist sie in Willkür verfallen.

2.2.3. Im Übrigen ist die Aufnahme eines Inventars an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Der Erbe braucht seinen diesbezüglichen Antrag auch nicht näher zu begründen. Er kann damit die Aufnahme eines Inventars auch verlangen, wenn seine Ansprüche nicht als gefährdet gelten. Die Aufnahme eines Inventars unterscheidet sich damit von den Massregeln, die ein Vermächtnisnehmer sonst zur Sicherung seiner Ansprüche verlangen kann. Einen Anspruch auf diese hat der Vermächtnisnehmer nur, wenn er begründete Besorgnis hat, dass seine Forderungen nicht bezahlt werden ( Art. 594 ZGB ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner, der in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde beantragt hat. Er hat für die Gerichtskosten aufzukommen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), schuldet dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aber keine Parteientschädigung, denn ein Entschädigungsanspruch lässt sich nicht mit dem blossen Hinweis auf Umtriebe begründen (vgl. Urteil 5A_564/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Juni 2013 aufgehoben und die Aufnahme eines öffentlichen Inventars angeordnet. Die Sache wird zur Durchführung an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Horgen zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Horgen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn