Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_610/2010 KI-generiert

Debt Enforcement Appeal Regarding Scope of Post-Continuation Objections

Geschäftsnummer 5A_610/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complaint was filed against the decision of a regional court regarding the enforcement of a debt collection process related to outstanding medical insurance premiums. The lower court had rejected the complainant's arguments against the debt collection, including claims of improper notification and inadequate legal representation, and limited the scope to the specific defenses permissible under the law. The complainant subsequently brought the case to the Federal Tribunal, but the court found that the complaint lacked sufficient justification and did not adequately address the reasoning of the lower court’s decision, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG; Debt Enforcement Appeal Regarding Scope of Post-Continuation Objections: The lower court had rejected the complainant's arguments against the debt collection, including claims of improper notification and inadequate legal representation, and limited the scope to the specific defenses permissible under the law. The complainant subsequently brought the case to the Federal Tribunal, but the court found that the complaint lacked sufficient justification and did not adequately address the reasoning of the lower court’s decision, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Konkursforderung Fortsetzung der Betreibung verfassungsmässige Schranken prozessuale Einreden Vorladung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_610/2010

Urteil vom 6. September 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ Kranken- und Unfallversicherung AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einreden nach Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 2 SchKG ,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. August 2010 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen (Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. August 2010 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (durch das Betreibungsamt A.________ erfolgte) Ansetzung einer Frist an den Beschwerdeführer zur Erhebung allfälliger Einreden (gemäss Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 2 SchKG ) im Anschluss an das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdegegnerin (in einer Betreibung für Prämien von Fr. 948.60 aus obligatorischer Krankenversicherung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in das sinngemässe Gesuch um vorsorgliche Massnahmen auch für das bundesgerichtliche Verfahren (Pfändungsaufschub),

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlags des Beschwerdeführers durch Verfügung vom 13. April 2010 und nach gestelltem Fortsetzungsbegehren der Beschwerdegegnerin sei dem Beschwerdeführer zu Recht Gelegenheit eingeräumt worden, im Zusammenhang mit dem zu vollstreckenden ausserkantonalen Entscheid die Einwendungen der nicht richtigen Vorladung und der mangelnden gesetzlichen Vertretung zu erheben, indessen bringe der Beschwerdeführer diese Einwendungen gar nicht vor, sondern beschränke sich auf die Bestreitung des Fortsetzungsbegehrens und den Einwand der Tilgung der Prämienschuld, womit der Beschwerdeführer im vorliegenden, auf die erwähnten Einreden beschränkten Verfahren nicht zu hören sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht genügt, die Tilgung der Betreibungsschuld zu behaupten,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. August 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos wird,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass die Vertretung vor Bundesgericht patentierten Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist ( Art. 40 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann