Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_61/2021 KI-generiert

Debtor's Appeal Dismissed for Untimeliness and Lack of Substantiation Regarding Detention Claim

Geschäftsnummer 5A_61/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where an individual, the appellant, contested the decision of the Betreibungsamt Basel-Stadt concerning a collocation plan and distribution list. The appellant filed a complaint against this decision, which was dismissed by the lower supervisory authority on August 25, 2020. The appellant then sought to have the complaint deadline reinstated but was denied by the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt on December 15, 2020, due to an alleged lack of substantiation for the delay, which the appellant attributed to being stranded in the Philippines due to the COVID-19 pandemic. The appellant subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal on January 22, 2021, challenging the decision of the Appellationsgericht, which is the focus of this case summary.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Untimeliness and Lack of Substantiation Regarding Detention Claim: The appellant filed a complaint against this decision, which was dismissed by the lower supervisory authority on August 25, 2020. The appellant then sought to have the complaint deadline reinstated but was denied by the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt on December 15, 2020, due to an alleged lack of substantiation for the delay, which the appellant attributed to being stranded in the Philippines due to the COVID-19 pandemic. The appellant subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal on January 22, 2021, challenging the decision of the Appellationsgericht, which is the focus of this case summary.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Wiederherstellung der versäumten Frist Konkursandrohung Nachlassstundung Sistierung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation, leading to a decision not to enter upon it under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_61/2021

Urteil vom 27. Januar 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt,

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.

Gegenstand

Kollokationsplan und Verteilungsliste, Wiederherstellung der Beschwerdefrist,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Dezember 2020 (BEZ.2020.50).

Erwägungen:

1. Am 3. Juli 2020 stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt dem Schuldner (Beschwerdeführer) den Kollokationsplan und die Verteilungsliste zu. Dagegen erhob er am 11. Juli 2020 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 25. August 2020 wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 (Poststempel 10. Oktober 2020) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2020 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Wiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 22. Januar 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid am 21. Dezember 2020 in Empfang genommen. Die zehntägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) ist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien ( Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG ) am 12. Januar 2021 abgelaufen. Die am 22. Januar 2021 der Post übergebene Beschwerde ist damit an sich verspätet. Allerdings hat das Appellationsgericht in seiner Rechtsmittelbelehrung unzutreffend eine Beschwerdefrist von dreissig Tagen angegeben. Es hat sich auch nicht als (obere) Aufsichtsbehörde bezeichnet (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ), sondern im Rubrum - der tatsächlichen Besetzung entsprechend - als Einzelgericht und im Dispositiv als Dreiergericht. Nur in den Erwägungen spricht es von sich als oberer Aufsichtsbehörde. Wie es sich unter diesen Umständen mit der Fristwahrung verhält, kann angesichts des Nachfolgenden offenbleiben.

3.

3.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3.2. Das Appellationsgericht ist auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten. Das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist hat es abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, wegen der Corona-Pandemie zwangsweise in den Philippinen stehen geblieben zu sein. Diese Darstellung belege er - so das Appellationsgericht - jedoch nicht. Somit sei nicht glaubhaft gemacht, dass den Beschwerdeführer kein oder nur ein leichtes Verschulden am Verpassen der Beschwerdefrist treffe.

3.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinander. Er wiederholt bloss, wegen der Corona-Pandemie zwangsweise in den Philippinen stehen geblieben zu sein. Auch vor Bundesgericht belegt er seine Darstellung nicht, was er allerdings ohnehin nicht nachholen könnte ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

3.4. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg