Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_61/2018 KI-generiert

Debt Enforcement Postage Fee Challenge Upheld Against Debtor

Geschäftsnummer 5A_61/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was summoned to pay a debt of CHF 180 plus interest and costs through a payment order issued by the local debt collection office. The individual contested the associated delivery costs, arguing for a reduction of CHF 8, claiming that there should have been a prior notification of the payment order delivery. Following a series of appeals through the lower and upper cantonal supervisory authorities, both rejected the individual's requests and imposed procedural costs due to perceived frivolity in the legal actions taken. The individual subsequently escalated the matter to the Federal Tribunal, reiterating the request for a reduction in costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 16 Abs. 1 GebV; Debt Enforcement Postage Fee Challenge Upheld Against Debtor: The individual contested the associated delivery costs, arguing for a reduction of CHF 8, claiming that there should have been a prior notification of the payment order delivery. Following a series of appeals through the lower and upper cantonal supervisory authorities, both rejected the individual's requests and imposed procedural costs due to perceived frivolity in the legal actions taken. The individual subsequently escalated the matter to the Federal Tribunal, reiterating the request for a reduction in costs.

Schlagwörter

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Zustellungskosten Betreibungsforderung Gebührenerhebung Zahlungsauftrag Vollstreckung Entrichtung der Stempelabgabe Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied as the basis for ordering the appellant to pay the court costs following the dismissal of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

5A_744/2018 (2018-12-28)
Debtor Challenge to Postal Delivery Costs and Collection Invitation in Debt Enforcement
«…ie Möglichkeit zu erhalten, den Zahlungsbefehl auf dem Betreibungsamt abzuholen ( BGE 138 III 25 E. 2.1; jüngst Urteil 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018 E. 2.2). Nachdem das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer vorliegend durch die Post…»
BEK 2018 59 (2018-08-28) · sz
Consolidated Appeals on Debt Collection Proceedings: Refusal to Rule on Cost Reduction and Time-Barred Challenge to Service Fees
«…zu können, ebenso wenig wie eine Verpflichtung besteht, den Zahlungsbefehl auf dem Amt entgegenzu- nehmen (BGer Urteile 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018, E. 2.2; 5A_909/2012 vom 19. Februar 2012, E. 2.2). c) Zudem wird in der Beschwerde vom 24. Apri…»
BEK 2018 62 (2018-08-28) · sz
Enforcement Office Service Fee Dispute
«…zu können, ebenso wenig wie eine Verpflichtung besteht, den Zahlungsbe- fehl auf dem Amt entgegenzunehmen (BGer Urteile 5A_61/2018 vom 19. Ju- ni 2018, E. 2.2; 5A_909/2012 vom 19. Februar 2012, E. 2.2). c) Zudem wird in der Beschwerde vom 24. Ap…»
BEK 2018 64 (2018-08-28) · sz
Appeal Regarding Collection Costs and Notice for Payment
«…en zu können, ebenso wenig wie eine Verpflichtung besteht den Zahlungsbefehl auf dem Amt entgegenzunehmen (BGer Urteile 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018, E. 2.2; 5A_909/2012 vom 19. Februar 2012, E. 2.2). In diesem Sinne begründet Art. 16 Abs. 1 GebV Sch…»
BEK 2018 84 (2018-08-28) · sz
Appeal Regarding Payment Order Collection Costs After Failed Postal Delivery
«…ige den Zahlungsbefehl beim Betreibungsamt vor dem ersten Zustellversuch durch die Post abholen zu können (BGer Urteile 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018, E. 2.2; 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1; 5A_909/2012 vom 19. Februar 2012, E. 2.2). In dies…»
5F_10/2018 (2018-08-23)
Withdrawal of Revision Request and Waiver of Court Costs
«…gegen Betreibungskreis Altendorf Lachen. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018. Erwägungen: 1. Am 10. Juli 2018 hat der Gesuchsteller um Kassation des bundesgerichtlichen Urteils 5…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_61/2018

Urteil vom 19. Juni 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen.

Gegenstand

Zustellungskosten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. Dezember 2017 (BEK 2017 158).

Sachverhalt:

A. A.________ wurde in der Betreibung Nr. xxx mit postalisch zugestelltem Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Altendorf Lachen vom 27. September 2017 aufgefordert, den Betrag von Fr. 180.-- nebst Zins, Verzugsschaden und Kosten zu bezahlen.

B. B.a. Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2017 gelangte A.________ an das Bezirksgericht March als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs. Soweit vor Bundesgericht noch relevant beantragte er, die Betreibungskosten in dieser Betreibung um Fr. 8.-- zu reduzieren.

B.b. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2017 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 200.--.

C. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 wies die obere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat und auferlegte A.________ wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrensgebühr von Fr. 200.--.

D. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. Januar 2018 (Postaufgabe) wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Der Beschwerdeführer wiederholt sinngemäss sein Begehren, die Kosten der Betreibung Nr. xxx um Fr. 8.-- zu reduzieren.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Als Betriebenem steht dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Beschlusses zu ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Kosten von Fr. 8.-- für die Zustellung des Zahlungsbefehls und behauptet, dem Betriebenen müsse zwingend vor der Zustellung des Zahlungsbefehls in einem per A-Post versandten Schreiben eine bereits durch die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG abgegoltene Abholung auf dem Amt angeboten werden, andernfalls das Gebot der Gleichbehandlung der Betriebenen verletzt würde.

2.2. D ie Kritik des Beschwerdeführers am Vorgehen des Betreibungsamts Altendorf Lachen ist nicht gerechtfertigt. Betreibungsurkunden können auf unterschiedliche Art und Weise zugestellt werden. Gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG geschieht die Zustellung des Zahlungsbefehls durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post (vgl. sodann Art. 64 Abs. 2, Art. 66 Abs. 3 und 4 SchKG ). Dass das Betreibungsamt vorliegend eine erste Zustellung durch die Post vorgenommen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Es steht im Ermessen des Betreibungsamts, auf eine Einladung zur Abholung des Zahlungsbefehls auf dem Amt (wozu der Betriebene nicht verpflichtet ist) gänzlich zu verzichten oder von dieser Möglichkeit erst dann Gebrauch zu machen, wenn eine Zustellung zuvor einmal oder mehrere Male erfolglos auf anderem Weg versucht worden ist. Au ch wenn der Betriebene praxisgemäss zur Entgegennahme des für ihn bestimmten Zahlungsbefehls auf dem Amt eingeladen werden darf, besteht auf Erhalt einer (vorgängigen) Abholungseinladung kein Anspruch (vgl. BGE 138 III 25 E. 2.1; 136 III 155 E. 3.1 sowie das vom Beschwerdeführer selbst angeführte Urteil 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 2.1).

2.3. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Wahrung seines rechtlichen Gehörs hätte zumindest eine "Eingangsanzeige" des Betreibungsbegehrens erfordert, ist ebenfalls nicht stichhaltig, wird das rechtliche Gehör des Betriebenen doch durch die Zustellung des Zahlungsbefehls gewahrt.

3. Unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege eine Befangenheit der Aufsichtsbehörde vor, weil die Verantwortlichkeit für die Aufsicht über das Betreibungswesen und die Behandlung der Beschwerden gegen die Betreibungsämter eine unzulässige Personalunion sei. Mit der Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG kann - worauf die Rüge des Beschwerdeführers hinausläuft - die bundesrechtlich geregelte Behördenorganisation der Kantone im Betreibungswesen nicht in Frage gestellt werden. Zutreffend hat die Vorinstanz bemerkt, dass das Bundesgericht dies dem Beschwerdeführer ebenfalls bereits in einem früheren Verfahren (Urteil 5A_596/2015 vom 10. September 2015 E. 3.3) erörtert hat. Nicht einzutreten ist schliesslich auf die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende allgemeine Kritik des Beschwerdeführers an der Arbeitsweise des Betreibungsamtes und der Besoldung seiner Mitarbeiter.

4. Die Auferlegung der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz wird vom Beschwerdeführer nicht kritisiert, weshalb es dabei sein Bewenden hat (vgl. E. 1.2 vorne).

5. Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungskreis Altendorf Lachen und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Buss