Federal Supreme Court Decision on Failure to Pay Cost Advance in Legal Aid Appeal (Divorce)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party requested free legal assistance for a divorce proceeding but was initially denied due to the lack of merit in the complaint. After receiving a demand to pay a court fee within a set period, the party failed to comply and did not provide proof of payment. Consequently, the court determined that the appeal could not proceed due to the non-payment and also rejected a subsequent request to reconsider the denial of free legal assistance, resulting in an obligation for the party to cover the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Decision on Failure to Pay Cost Advance in Legal Aid Appeal (Divorce): After receiving a demand to pay a court fee within a set period, the party failed to comply and did not provide proof of payment. Consequently, the court determined that the appeal could not proceed due to the non-payment and also rejected a subsequent request to reconsider the denial of free legal assistance, resulting in an obligation for the party to cover the court costs.
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KI-generiertThe appeal was not accepted based on this procedural provision due to failure to pay the required cost deposit.
Cited as the basis for the non-entry into the appeal proceedings due to the failure to comply with the order to pay the cost deposit.
Imposed costs on the appellant because the appeal was not accepted.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_61/2007/bnm
Verfügung vom 30. März 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau (Zivilgericht,
4. Kammer), Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege für eine Scheidungsklage.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 6. März 2007, Art. 64 Abs. 1 BGG ) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 13. März 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 1. März 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 14. März 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe eingereicht hat, worin er um Wiedererwägung der (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung vom 6. März 2007 ersucht,
dass dieses Gesuch (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers) abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 6. März 2007, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
verfügt:
1. Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: