Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_609/2025 KI-generiert

Father's Appeal Against Rejection of Free Legal Aid for Appeal Against Child Protection Authority Decisions

Geschäftsnummer 5A_609/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Father's Appeal Against Rejection of Free Legal Aid for Appeal Against Child Protection Authority Decisions The appellant, the non-married father of a child subject to the mother's sole parental custody, initiated multiple proceedings related to supervised visitation and guardianship, and sought the dismissal of the child's representative and the guardian, as well as free legal aid for the appeal against the child protection authority's decisions. The District Council rejected the applications for free legal aid, and the Cantonal High Court subsequently dismissed the appeal against this rejection for procedural reasons. The Swiss Federal Supreme Court rejected the appellant's complaint for not adequately addressing the High Court's non-referral decision, failing to present a reasoned challenge to the specific procedural issue, and inappropriately attempting to address substantive matters—namely, the dismissal of the child's representative and the guardian, which were not yet decided by the lower appellate body—as the scope of the federal appeal was limited solely to challenging the procedural validity of the High Court's non-entry decision. Consequently, the complaint was deemed insufficiently substantiated and dismissed in a simplified procedure, and the application for free legal aid for the federal proceedings was also rejected due to the lack of any prospect of success from the outset.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal Against Rejection of Free Legal Aid for Appeal Against Child Protection Authority Decisions: The District Council rejected the applications for free legal aid, and the Cantonal High Court subsequently dismissed the appeal against this rejection for procedural reasons. The Swiss Federal Supreme Court rejected the appellant's complaint for not adequately addressing the High Court's non-referral decision, failing to present a reasoned challenge to the specific procedural issue, and inappropriately attempting to address substantive matters—namely, the dismissal of the child's representative and the guardian, which were not yet decided by the lower appellate body—as the scope of the federal appeal was limited solely to challenging the procedural validity of the High Court's non-entry decision. Consequently, the complaint was deemed insufficiently substantiated and dismissed in a simplified procedure, and the application for free legal aid for the federal proceedings was also rejected due to the lack of any prospect of success from the outset.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Kindesvertretung, Beistandschaft) Kindesschutzverfahren unentgeltliche Rechtspflege alleiniges Sorgerecht vormundschaftliche Angelegenheit Gesetzlicher Schutz vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed via a decision of non-admission using the simplified procedure based on this procedural rule.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_609/2025

Urteil vom 7. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Bezirksrat Zürich,

Kammer II, Löwenstrasse 17, Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Kindesvertretung, Beistandschaft),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. Juni 2025 (PQ250032-O/U).

Sachverhalt:

A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der 2016 geborenen C.________, welche unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter steht. Vor der KESB der Stadt Zürich und den zuständigen Rechtsmittelbehörden kam es zu zahlreichen Verfahren im Zusammenhang mit dem begleiteten Besuchsrecht des Beschwerdeführers und weiteren Kindesbelangen.

Mit zwei separaten Eingaben vom 3. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer, es seien die Kindesvertreterin und die Beiständin zu entlassen. Die KESB wies beide Anträge mit Beschluss vom 29. August 2024 ab.

Im diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren vor dem Bezirksrat Zürich wies dieser mit Beschluss vom 22. Mai 2025 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Beschwerdeentscheid steht noch aus.

Gegen diesen Beschluss gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich mit den Begehren, er weise die Entscheidung des Bezirksrates in Sachen der Beiständin, in Sachen der Kindesvertreterin und in Sachen der unentgeltlichen Rechtspflege strikt ab. Mit Beschluss vom 30. Juni 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Mit vier Eingaben vom 29. Juli 2025 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. In einer stellt er die Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides vom 30. Juni 2025 und um Entlassung der Kindesvertreterin, in einer weiteren stellt er zusätzlich ein Begehren um Entlassung der Beiständin und in der dritten Eingabe verlangt er die Aufhebung der Entscheide der KESB, des Bezirksrates und des Obergerichtes sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in allen drei Verfahren und die Bestellung einer Rechtsverbeiständung. Die vierte Eingabe ist mit "Schlussbemerkung" betitelt und der Beschwerdeführer äussert sich darin in allgemeiner Weise zur Verletzung von Kinderrechten gemäss der UN-Kinderrechtskonvention und der Bundesverfassung.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein obergerichtlicher Nichteintretensentscheid betreffend die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im bezirksrätlichen Beschwerdeverfahren. Weil das Obergericht auf das diesbezügliche Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, kann Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur die Frage bilden, ob es zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (

BGE 135 II 38

E. 1.2;

139 II 233

E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4). Nicht Beurteilungsgegenstand bildete jedoch die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im KESB-Verfahren und sodann wäre auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verlangt hätte. Gänzlich ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes steht schliesslich die Entlassung der Beiständin und der Kindesvertreterin; dies war nicht nur nicht Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens, sondern hierüber hat selbst der Bezirksrat noch nicht entschieden. Insbesondere auch diesbezüglich kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden (

BGE 136 II 457

E. 4.2;

136 V 362

E. 3.4.2

;

142 I 155

E. 4.4.2).

2. Der Beschwerdeführer äussert sich allgemein zu angeblichen Verfehlungen der Kindesvertreterin und der Beiständin sowie zu Kinderrechten. Jedoch nimmt er in keiner der Eingaben einen konkreten Bezug auf die Nichteintretenserwägungen des Obergerichtes auf die Beschwerde gegen den das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisenden bezirksrätlichen Beschluss und schon gar nicht tut er mit sachgerichteten Ausführungen dar, inwiefern der diesbezügliche obergerichtliche Beschluss Recht verletzen soll. Alles andere kann wie gesagt von vornherein nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten ist.

4. Das Begehren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe einer Rechtsvertretung scheint sich ausschliesslich auf die kantonalen Verfahren zu beziehen. Ohnehin könnte einem entsprechenden Gesuch für das bundesgerichtlichen Verfahren keine Aussicht auf Erfolg beschieden sein, weil die Beschwerde - wie die vorstehenden Erwägungen zeigen - als von Anfang an aussichtslos zu gelten hätte und es deshalb an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlen würde (

Art. 64 Abs. 1 BGG

).

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Mutter, der Kindesvertreterin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli