Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_607/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies and Failure to Address Lower Court's Reasoning on Missed Deadline

Geschäftsnummer 5A_607/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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On June 3, 2020, an individual received payment orders from the Debt Collection Office of the Solothurn Region, and subsequently filed a complaint against it on June 23, 2020. However, the Supervisory Authority for Debt Collection and Bankruptcy in the Canton of Solothurn dismissed the complaint on July 20, 2020, citing the expiration of the complaint deadline. The individual then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal on July 27, 2020, challenging the non-admission of their original complaint and alleging that the proceedings were invalid due to violations of the Epidemic Act and COVID-19 regulations. The appellant also cited medical incapacity and hospitalization due to an accident as reasons for missing the complaint deadline, though no supporting evidence was provided.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies and Failure to Address Lower Court's Reasoning on Missed Deadline: However, the Supervisory Authority for Debt Collection and Bankruptcy in the Canton of Solothurn dismissed the complaint on July 20, 2020, citing the expiration of the complaint deadline. The individual then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal on July 27, 2020, challenging the non-admission of their original complaint and alleging that the proceedings were invalid due to violations of the Epidemic Act and COVID-19 regulations. The appellant also cited medical incapacity and hospitalization due to an accident as reasons for missing the complaint deadline, though no supporting evidence was provided.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehle Fristversäumnis formelle Nichtigkeit Vollschulden Verwaltungsbeschwerde Vollstreckungsentscheid nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the principal basis for the decision not to enter the case in the simplified procedure because the appeal was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_607/2020

Urteil vom 3. August 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Filiale Grenchen-Bettlach, Marktplatz 22, 2540 Grenchen.

Gegenstand

Zahlungsbefehle,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 20. Juli 2020 (SCBES.2020.52).

Sachverhalt:

Am 3. Juni 2020 wurden A.________ in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, die Zahlungsbefehle zugestellt.

Dagegen erhob A.________ am 23. Juni 2020 Beschwerde, auf welche die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mit Urteil vom 20. Juli 2020 zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht eintrat.

Gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde reichte A.________ am 27. Juli 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).

Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Sodann muss die Beschwerde auch ein Rechtsbegehren enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).

2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine auch nur ansatzweise erfolgende Auseinandersetzung mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides. Vielmehr besteht sie aus einem polemisierenden Rundumschlag und dem Vorwurf, die Aufsichtsbehörde habe sich mit seinen Vorbringen nicht befasst; dies ist aber zwangsläufige Folge des Nichteintretens.

In der Sache macht der Beschwerdeführer eine Nichtigkeit sämtlicher Betreibungshandlungen, Schreiben und Entscheide wegen Verletzung des Epidemiegesetzes und der Covid-19-Verordnung geltend. Eine allgemeine Nichtigkeit ergibt sich aber aus einem derart pauschalen Hinweis nicht. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer etwas ableiten aus der unbelegten Behauptung, er sei von drei Psychiatern als nicht arbeitsfähig eingeschätzt und zufolge eines Unfalles mit Kopfverletzung im Spital eingeliefert worden. Soweit dies sinngemäss die verpasste Beschwerdefrist erklären soll, wäre damit keine Rechtsverletzung dargetan, sondern vielmehr gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG ein Gesuch um Fristwiederherstellung zu stellen gewesen (welches der Beschwerdeführer denn auch gestellt haben will, freilich ohne die Voraussetzungen zu belegen).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli