Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_606/2023 KI-generiert

Family Challenge to Mandate Validity and Delegate Suitability Remand

Geschäftsnummer 5A_606/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the sons of a woman, who had appointed one son and alternatively another as her representatives in a living will from October 2017, contested a decision made by the Child and Adult Protection Authority of Frauenfeld (KESB). The KESB had refused to validate the living will and instead appointed a professional guardian to handle her affairs with asset management. On May 31, 2023, the Thurgau Cantonal Court found the living will valid but deemed the two sons unsuitable for managing her assets, overturning the KESB's decision and sending the matter back for reconsideration. Dissatisfied with this outcome, the sons filed a complaint with the Swiss Federal Court on August 22, 2023, requesting immediate enforcement, unrestricted validation of the living will, and appointment of one son for asset management without professional guardianship involvement.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 al. 1 lit. b BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Family Challenge to Mandate Validity and Delegate Suitability Remand: The KESB had refused to validate the living will and instead appointed a professional guardian to handle her affairs with asset management. On May 31, 2023, the Thurgau Cantonal Court found the living will valid but deemed the two sons unsuitable for managing her assets, overturning the KESB's decision and sending the matter back for reconsideration. Dissatisfied with this outcome, the sons filed a complaint with the Swiss Federal Court on August 22, 2023, requesting immediate enforcement, unrestricted validation of the living will, and appointment of one son for asset management without professional guardianship involvement.

Schlagwörter

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Validierung eines Vorsorgeauftrags, Errichtung einer Beistandschaft Zwischenentscheid Anstellungsbehörde Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Schutz der Familie delegierter Beschluss Urteile zur Prüfung der Gültigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible in the simplified procedure because the requirements for challenging an interlocutory decision were not sufficiently substantiated.

Art. 66 al. 1 BGG

Used to order the appellants to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_606/2023

Urteil vom 23. August 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. B.A.________,

2. C.A.________,

3. D.A.________,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Minder,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld, Schönenhofstrasse 19, Postfach 180, 8501 Frauenfeld.

Gegenstand

Validierung eines Vorsorgeauftrags, Errichtung einer Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 31. Mai 2023 (KES.2023.14).

Sachverhalt:

C.A.________ (Beschwerdeführer 2), D.A.________ (Beschwerdeführer 3) und E.A.________ sind die Söhne von B.A.________ (Beschwerdeführerin 1), welche mit Vorsorgeauftrag vom 8. Oktober 2017 den Beschwerdeführer 3 und ersatzweise den Beschwerdeführer 2 als Vorsorgebeauftragen eingesetzt hat.

Mit Entscheid vom 22. Februar 2023 verweigerte die KESB Frauenfeld die Validierung des Vorsorgeauftrages und errichtete für B.A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, unter Einsetzung eines Berufsbeistandes.

Mit Beschwerdeentscheid vom 31. Mai 2023 erachtete das Obergericht des Kantons Thurgau den Vorsorgeauftrag als validierbar, hielt aber die Beschwerdeführer 2 und 3 (aufgrund der näher erläuterten Situation) in Bezug auf die Vermögensvorsorge als ungeeignet; als Folge hob es den Entscheid der KESB auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zum erneuten Entscheid an diese zurück.

Dagegen haben die Beschwerdeführer am 22. August 2023 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben mit den Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides, um Validierung des Vorsorgeauftrages ohne Einschränkung und ohne Bestellung eines Berufsbeistandes sowie um Einsetzung des Beschwerdeführers 3 als Vorsorgebeauftragten auch betreffend die Vermögensvorsorge.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rückweisungsentscheid in einer Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Rückweisungsentscheide führen zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich bei ihnen grundsätzlich um Zwischenentscheide handelt ( BGE 144 III 253 E. 1.3; 144 IV 321 E. 2.3). Als Zwischenentscheid ist der Rückweisungsentscheid nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar ( BGE 145 III 42 E. 2.1), wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Es bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen ( Art. 93 Abs. 3 BGG ). Grundgedanke dabei ist, dass dieses sich nach dem Willen des Gesetzgebers soweit möglich nur einmal mit der gleichen Sache befassen soll ( BGE 141 III 80 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 143 III 290 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2).

2. Vorliegend äussern sich die Beschwerdeführer mit keinem Wort zu den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG . Damit bleibt die Eintretensfrage unbegründet und es ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli