Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_606/2022 KI-generiert

Child Support Stay Refusal Upheld on Appeal

Geschäftsnummer 5A_606/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a father who was ordered by the District Court of Zürich to provisionally pay monthly child support of CHF 2,300 to the child's mother, pending a final decision on his payment obligations. The father appealed this decision, seeking a suspension of the order, which the Zurich High Court rejected. He then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the High Court's decision and the granting of a suspension in the appellate process. The father also sought free legal assistance, arguing financial hardship, though he claimed the mother, the respondent, had substantial assets. The Federal Tribunal received an additional submission from the father electronically on August 17, 2022, expanding on the initial complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Child Support Stay Refusal Upheld on Appeal: The father appealed this decision, seeking a suspension of the order, which the Zurich High Court rejected. He then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the High Court's decision and the granting of a suspension in the appellate process. The father also sought free legal assistance, arguing financial hardship, though he claimed the mother, the respondent, had substantial assets. The Federal Tribunal received an additional submission from the father electronically on August 17, 2022, expanding on the initial complaint.

Schlagwörter

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Aufschiebende Wirkung (vorsorgliche Unterhaltsfestsetzung) Kindesunterhalt Vorentscheid finanzielle Notlage Abschlagszahlung verfassungsmässige Schranken Anhörung des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to decide not to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_606/2022

Urteil vom 17. August 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Midori Handschin,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung

(vorsorgliche Unterhaltsfestsetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. August 2022 (LZ220030-O/Z01).

Sachverhalt:

Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 19. Juli 2022 verpflichtete das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer vorläufig zu Kindesunterhalt von monatlich Fr. 2'300.--, zahlbar an die Mutter (Beschwerdegegnerin 2), wobei über die endgültige Zahlungspflicht später entschieden werde.

Im Rahmen der hiergegen erhobenen Berufung stellte der Vater ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches vom Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. August 2022 abgewiesen wurde.

Hiergegen hat der Vater am 12. August 2022 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Berufungsverfahren. Ferner verlangt er (zwar nicht mit einem Rechtsbegehren, aber begründungsweise) die unentgeltliche Rechtspflege. Am 17. August 2022 reichte er elektronisch eine Beschwerdeergänzung nach.

Erwägungen:

1. Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die aufschiebende Wirkung ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Er ist, da nicht verfahrensabschliessend, ein Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3). Die betreffenden Äusserungen des Beschwerdeführers sind hinreichend.

Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG ( BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen namentlich BGE 134 II 244 E. 2.2; 142 II 369 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4). Vorliegend wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbotes geltend gemacht, wobei die Ausführungen weitestgehend appellatorisch bleiben (dazu E. 3).

2. Das Obergericht hat seine Verfügung damit begründet, die Ausführungen zur Unterhaltsfestsetzung als solche Gegenstand des Entscheides in der Sache selbst bilden würden und dass der Beschwerdeführer im Übrigen keine Zahlungsschwierigkeiten geltend mache, sondern einzig, dass die Mutter angesichts ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht geleistete Beträge nicht zurückzahlen könnte; indes mache er an anderer Stelle geltend, dass sie über zahlreiche Bankkonten und Wertpapiere sowie mehrere Eigentumswohnungen im In- un Ausland verfüge, weshalb ernstliche Schwierigkeiten für eine allfällige Rückforderung nicht glaubhaft gemacht seien.

3. Der Beschwerdeführer macht längere Ausführungen namentlich zur Beschulung des Kindes und will daraus sinngemäss Verfassungsverletzungen im Zusammenhang mit der Unterhaltsfestsetzung ableiten. All dies war indes nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung; vielmehr betraf diese die Frage der aufschiebenden Wirkung, nicht das Thema der Unterhaltsfestsetzung und die damit verbundenen Umstände. Daran ändert entgegen dem (ohnehin appellatorischen) Vorbringen des Beschwerdeführers namentlich die in Kindesbelangen geltende Offizial- und Untersuchungsmaxime nichts.

In Bezug auf die topische Thematik der aufschiebenden Wirkung bringt der Beschwerdeführer primär vor, dass er sich für die Unterhaltsleistungen auf Pump oder Kredit drittfinanzieren und deshalb verschulden müsste. Abgesehen davon, dass diese Behauptung appellatorisch vorgetragen wird und unbelegt bleibt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, an welcher Stelle er bereits im Berufungsverfahren solche Ausführungen gemacht hätte (es wird im Übrigen nicht einmal die kantonale Berufungsschrift beigelegt) und deshalb die obergerichtliche Feststellung, wonach er keine Zahlungsschwierigkeiten vorgebracht habe, gegen verfassungsmässige Rechte verstossen würde. Insofern muss seine Behauptung, selbst wenn sie in Form einer Verfassungsrüge erhoben worden wären, als neu und damit unzulässig gelten ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Zur obergerichtlichen Kernerwägung, wonach Schwierigkeiten bei der Rückforderung allfällig zu Unrecht bezahlter Unterhaltsbeiträge nicht glaubhaft gemacht seien, hält der Beschwerdeführer lediglich fest, angesichts der unbegründeten und fordernden Erwartungshaltung der Mutter, welche Fr. 6'000.-- pro Monat verlangt habe, seien die Rückerstattungsschwierigkeiten zweifelsohne ausgewiesen. Abgesehen davon, dass diese Aussage jeglicher Logik entbehrt, erfolgt sie in appellatorischer und damit unzulässiger Form.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli