Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_606/2021 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Review Child Protection Authority Guardianship Order

Geschäftsnummer 5A_606/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the decision of the Child and Adult Protection Authority (KESB) of the city of Zurich, which had appointed a legal guardian for him to manage his property. The complainant argued that the decision was made without his input because he was hospitalized when the notification was served. The initial appeal to the Zurich district council was dismissed as it was filed late. Subsequent appeals were made to the Zurich High Court and then to the Swiss Federal Tribunal, contesting both the initial decision and the jurisdictional dismissal. The complainant raised issues about the violation of his right to be heard and the justification for guardianship, which were not adequately addressed by the courts, leading to the dismissal of his appeal by the Federal Tribunal due to insufficient reasoning and inadmissibility.

Legislator-Regeste

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Art. 394 i.V.m, Art. 395 ZGB, Art. 75 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal to Review Child Protection Authority Guardianship Order: The complainant argued that the decision was made without his input because he was hospitalized when the notification was served. The initial appeal to the Zurich district council was dismissed as it was filed late. Subsequent appeals were made to the Zurich High Court and then to the Swiss Federal Tribunal, contesting both the initial decision and the jurisdictional dismissal. The complainant raised issues about the violation of his right to be heard and the justification for guardianship, which were not adequately addressed by the courts, leading to the dismissal of his appeal by the Federal Tribunal due to insufficient reasoning and inadmissibility.

Schlagwörter

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Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung Vormundschaftsbehörde Kindeswohlgefährdung Überprüfung der Beistandschaft Schutzbereich des Patents Anspruch auf rechtliches Gehör Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was rejected on the grounds that it was clearly inadmissible and lacked sufficient reasoning, decided under this simplified procedure article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The assessment concerning the waiving of court costs, explicitly stated in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_606/2021

Urteil vom 28. Juli 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

der Stadt Zürich,

Stauffacherstrasse 45, Postfach 8225, 8036 Zürich.

Gegenstand

Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Juni 2021 (PQ210035-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 5. Januar 2021 ordnete die KESB der Stadt Zürich für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. März 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich. Mit Beschluss vom 6. Mai 2021 trat der Bezirksrat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2021 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 18. Juni 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den Beschluss des Bezirksrats.

Am 26. Juli 2021 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des Beschlusses der Kommission, d.h. der KESB. Auch seine Rügen richten sich zumindest zum Teil gegen den Beschluss der KESB. Der Beschluss der KESB kann jedoch vor Bundesgericht nicht angefochten werden. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig das Urteil des Obergerichts ( Art. 75 BGG ).

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bei der Zustellung des Beschlusses der KESB im Spital gewesen. Zudem lägen Nichtigkeitsgründe vor, weil die KESB ihn nicht vorgeladen und damit das rechtliche Gehör verletzt habe und weil keine Gründe für die Beistandschaft bestünden ( Art. 390 ZGB ). Damit wiederholt der Beschwerdeführer jedoch bloss seinen vor Obergericht eingenommenen Standpunkt. Eine Auseinandersetzung mit den eingehenden Erwägungen des Obergerichts fehlt. Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, der Einwand, er sei zum Zeitpunkt der Zustellung nicht in der X.________ gewesen, sei nicht schlüssig und durch Dokumente weitgehend widerlegt, der Beschwerdeführer sei am 9. Dezember 2020 sodann durch ein Behördenmitglied der KESB in der Akutgeriatrie des Spitals B.________ persönlich angehört worden, womit der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs fehlgehe, und schliesslich sei die Frage, ob genügende Gründe für die Beistandschaft bestünden, nicht Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens, da der Bezirksrat auf die Beschwerde nicht eingetreten sei, und jedenfalls fehlten mangels entsprechender Vorbringen jegliche Anhaltspunkte für eine qualifiziert falsche materielle Entscheidung.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Aufgrund der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg