Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_606/2009 KI-generiert

Appeal Dismissed: Insufficient Substantiation in Burden Purification Nullity Complaint

Geschäftsnummer 5A_606/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a party filed a complaint with the Federal Tribunal in response to a decision by the Cantonal Court indicating that their request for suspensive effect in an appeal concerning liability relief was denied. The Cantonal Court had determined that the appeal did not meet the necessary criteria for a proper complaint, particularly regarding the substantiation of potential constitutional violations. The Federal Tribunal found that the party's submission did not adequately address the considerations of the Cantonal Court or demonstrate how the decision might be unconstitutional, leading the Tribunal to reject the complaint for lack of sufficient justification. Consequently, the submitting party was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 98 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed: Insufficient Substantiation in Burden Purification Nullity Complaint: The Cantonal Court had determined that the appeal did not meet the necessary criteria for a proper complaint, particularly regarding the substantiation of potential constitutional violations. The Federal Tribunal found that the party's submission did not adequately address the considerations of the Cantonal Court or demonstrate how the decision might be unconstitutional, leading the Tribunal to reject the complaint for lack of sufficient justification. Consequently, the submitting party was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen formelle Nichtigkeit substantiierte Begründung Nichtigkeitsfolgen aufschiebende Wirkung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds, as explicitly stated in the dispositive order.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_606/2009

Urteil vom 30. Oktober 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

aufschiebende Wirkung (Lastenbereinigung),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2009.

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen die Verfügung vom 27. August 2009 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung (in einem Beschwerdeverfahren betreffend Lastenbereinigung) abgewiesen und der Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers keine aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,

in Erwägung,

dass das Kassationsgericht in der Verfügung vom 27. August 2009 erwog, die Nichtigkeitsbeschwerde genüge kaum den Anforderungen gemäss § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO /ZH an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde, weshalb die voraussichtlich geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen die Verleihung der aufschiebenden Wirkung sprächen,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im Falle einer Beschwerde gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen des Kassationsgerichts eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung vom 27. August 2009 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann