Appeal Dismissed: Insufficient Substantiation in Burden Purification Nullity Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party filed a complaint with the Federal Tribunal in response to a decision by the Cantonal Court indicating that their request for suspensive effect in an appeal concerning liability relief was denied. The Cantonal Court had determined that the appeal did not meet the necessary criteria for a proper complaint, particularly regarding the substantiation of potential constitutional violations. The Federal Tribunal found that the party's submission did not adequately address the considerations of the Cantonal Court or demonstrate how the decision might be unconstitutional, leading the Tribunal to reject the complaint for lack of sufficient justification. Consequently, the submitting party was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 98 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed: Insufficient Substantiation in Burden Purification Nullity Complaint: The Cantonal Court had determined that the appeal did not meet the necessary criteria for a proper complaint, particularly regarding the substantiation of potential constitutional violations. The Federal Tribunal found that the party's submission did not adequately address the considerations of the Cantonal Court or demonstrate how the decision might be unconstitutional, leading the Tribunal to reject the complaint for lack of sufficient justification. Consequently, the submitting party was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds, as explicitly stated in the dispositive order.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_606/2009
Urteil vom 30. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
aufschiebende Wirkung (Lastenbereinigung),
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2009.
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen die Verfügung vom 27. August 2009 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung (in einem Beschwerdeverfahren betreffend Lastenbereinigung) abgewiesen und der Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers keine aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,
in Erwägung,
dass das Kassationsgericht in der Verfügung vom 27. August 2009 erwog, die Nichtigkeitsbeschwerde genüge kaum den Anforderungen gemäss § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO /ZH an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde, weshalb die voraussichtlich geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen die Verleihung der aufschiebenden Wirkung sprächen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im Falle einer Beschwerde gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen des Kassationsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung vom 27. August 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann