Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_605/2023 KI-generiert

Appeal Moot Due to Expiration of Emergency Committal Period

Geschäftsnummer 5A_605/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman, who has a complex psychiatric condition leading to severe acute psychological crises, was subjected to an emergency psychiatric commitment on June 17, 2023, ordered by a psychiatrist. Her appeal against this decision was rejected by the Child and Adult Protection Authority (KESB) Weinfelden on June 27, 2023, and subsequently by the High Court of the Canton of Thurgau on July 13, 2023. The woman then appealed to the Swiss Federal Tribunal on August 17, 2023, contesting the High Court's decision, asserting her health status, and indicating her plans to move to Austria to reside with her partner and commence employment on September 1, 2023. The situation centers around the woman's challenge to the legal basis and continuation of her psychiatric detention.

Legislator-Regeste

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Art. 429 Abs. 1 ZGB, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Moot Due to Expiration of Emergency Committal Period: Her appeal against this decision was rejected by the Child and Adult Protection Authority (KESB) Weinfelden on June 27, 2023, and subsequently by the High Court of the Canton of Thurgau on July 13, 2023. The woman then appealed to the Swiss Federal Tribunal on August 17, 2023, contesting the High Court's decision, asserting her health status, and indicating her plans to move to Austria to reside with her partner and commence employment on September 1, 2023. The situation centers around the woman's challenge to the legal basis and continuation of her psychiatric detention.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Kontrollfrist Eilvorabentscheidungsverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Unterbrechung der Verjährung Strafaufschub Verhandlungsverschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court fees given the specific circumstances.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the decision not to enter upon the appeal due to lack of a current interest to challenge.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_605/2023

Urteil vom 24. August 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden, Bahnhofstrasse 12, 8570 Weinfelden.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Juli 2023 (KES.2023.31).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin leidet seit vielen Jahren unter einem komplexen psychiatrischen Störungsbild, welches wiederholt und phasenweise in kurzen Abständen zu teils schweren und akut behandlungsbedürftigen psychischen Krisenzuständen führt.

Am 17. Juni 2023 verfügte die Notfallpsychiaterin die fürsorgerische Unterbringung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die KESB Weinfelden mit Entscheid vom 27. Juni 2023 und sodann das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 13. Juli 2023 ab.

Mit Eingabe vom 17. August 2023 (Postaufgabe 22. August 2023) wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den obergerichtlichen Entscheid an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei gesund und im Juli/ August 2023 noch vier Wochen in der Klinik verblieben. Eine andere Klinik komme nicht in Frage und ab Ende August 2023 wohne sie nicht mehr in der Schweiz, da sie zu ihrem Partner in Österreich ziehe, wo sie ab 1. September 2023 auch arbeiten werde.

2. Ausgangspunkt bildet eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 17. Juni 2023, welche für maximal sechs Wochen möglich ist ( Art. 429 Abs. 1 ZGB ). Die KESB Weinfelden hat die Klinik denn auch darauf hingewiesen, dass mindestens sieben Tage vor Ablauf dieser Frist ein begründeter Antrag auf Weiterführung bzw. auf Anordnung einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung zu stellen wäre. Gemäss Auskunft der KESB Weinfelden ist und war kein solches Verfahren hängig. Auch die Ausführungen in der Beschwerde gehen sinngemäss dahin, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Klinik befindet ("ich war im Juli/August 2023 noch vier Wochen in der Klinik"); abgesehen davon verlangt sie weder explizit noch sinngemäss, aus der Klinik entlassen zu werden.

So oder anders ist jedenfalls die ärztliche Unterbringung gegenstandslos geworden und entsprechend ist auf die in diesem Kontext erhobene Beschwerde mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Weinfelden und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli