Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_605/2022 KI-generiert

Debtor's Appeal in Garnishment Proceeding Dismissed for Substantive Deficiency

Geschäftsnummer 5A_605/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was subjected to debt enforcement proceedings initiated by a health insurance company, with the enforcement office executing a seizure process. The debtor contested the seizure and appealed to the District Court of Uster, which dismissed the complaint. The debtor then appealed to the Higher Court of the Canton of Zurich, which did not proceed with the case due to insufficient engagement with the decision's reasoning in the initial complaint. The debtor subsequently approached the Swiss Federal Tribunal with multiple legal demands, including a request for a penalty in gold from the tribunal officials, citing the criminal nature of the justice system, but failed to adequately address the reasons for the previous non-admission decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal in Garnishment Proceeding Dismissed for Substantive Deficiency: The debtor contested the seizure and appealed to the District Court of Uster, which dismissed the complaint. The debtor then appealed to the Higher Court of the Canton of Zurich, which did not proceed with the case due to insufficient engagement with the decision's reasoning in the initial complaint. The debtor subsequently approached the Swiss Federal Tribunal with multiple legal demands, including a request for a penalty in gold from the tribunal officials, citing the criminal nature of the justice system, but failed to adequately address the reasons for the previous non-admission decision.

Schlagwörter

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Pfändung Inkasso Konkursverhandlung Lohnpfändung Krankenkasse Ertrag Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_605/2022

Urteil vom 16. August 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Uster,

Winterthurerstrasse 18A, 8610 Uster,

C.________ SA.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. Juli 2022 (PS220117-O/U).

Sachverhalt:

Die rubrizierte Krankenversicherung leitete gegen den Beschwerdeführer die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Uster ein. Am 10. Januar 2022 wurde die Rechtsöffnung erteilt und am 18. März 2022 kam es zum Pfändungsvollzug. Die Pfändungsurkunde vom 24. Mai 2022 wurde dem Schuldner am 1. Juni 2022 zugestellt.

Am 11. Juni 2022 erhob dieser gegen die Pfändung beim Bezirksgericht Uster als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde, welche mit Entscheid vom 21. Juni 2022 abgewiesen wurde.

Auf die hiergegen vom Schuldner erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 22. Juli 2022 mangels Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht ein.

Gegen diesen Entscheid wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit einer Vielzahl von Rechtsbegehren, namentlich dahingehend, dass ihm die Funktionäre des Bundesgerichtes (näher bezeichnete Mengen an) Gold als Pönale zukommen lassen müssen, wenn sie sich seiner Anliegen annehmen.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Der Beschwerdeführer äussert sich mit weitschweifigen Ausführungen zu den politischen Veränderungen in der Schweiz, zur Herrschaftsausübung, zu Ideologie und Menschenrechten, zu steuerrechtlichen und anderen Abkommen, zu Behörden und Ämtern als Firmen, zur Veränderung der Gesetzgebung, zu Datenbanken, zu Energiepreisen und Lieferketten, zum Ukraine-Krieg, zur Abschaffung der Nationalstaaten, zum Kommunistischen Manifest und zum Taiwan-Konflikt. Am Rand wird auch der angefochtene Entscheid erwähnt (auf S. 22 der Beschwerde), wobei in diesem Zusammenhang einzig das Justizsystem als verbrecherisch kritisiert wird. Schliesslich folgen Ausführungen zur Legitimität des Bundesgerichtes und zur Befangenheit der Gerichte. Eine irgendwie geartete Bezugnahme auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides ist nicht auszumachen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Uster, der Gläubigerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli