Debtor's Appeal Regarding Reduction in Rent Subsistence Minimum Fails Due to Untimely Initial Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the Swiss Federal Tribunal reviewed a complaint related to a wage garnishment by a debtor, identified as A.________, against the Thal-Gäu debt collection office. The office had announced a reduction in the acknowledged rental allowance from CHF 2,005 to CHF 1,200 starting December 1, 2020. A.________'s complaint against this decision was not entered due to the expiration of the complaint period, as determined by the supervisory authority for debt collection and bankruptcy in the canton of Solothurn. A subsequent appeal to the Federal Tribunal was dismissed, as it did not adequately address why the previous non-entry decision might have been unlawful, instead focusing on personal hardships related to the rental allowance reduction.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Regarding Reduction in Rent Subsistence Minimum Fails Due to Untimely Initial Complaint: The office had announced a reduction in the acknowledged rental allowance from CHF 2,005 to CHF 1,200 starting December 1, 2020. A.________'s complaint against this decision was not entered due to the expiration of the complaint period, as determined by the supervisory authority for debt collection and bankruptcy in the canton of Solothurn. A subsequent appeal to the Federal Tribunal was dismissed, as it did not adequately address why the previous non-entry decision might have been unlawful, instead focusing on personal hardships related to the rental allowance reduction.
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KI-generiertUsed to declare inadmissibility of the appeal in the simplified procedure because the appeal was deficiently reasoned concerning the non-entry decision.
Used to decide that no court fees would be charged.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_605/2020
Urteil vom 10. August 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu.
Gegenstand
Berechnung des Existenzminimums,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 15. Juli 2020 (SCBES.2020.31).
Sachverhalt:
Im Rahmen einer Lohnpfändung kündigte das Betreibungsamt Thal-Gäu dem Schuldner A.________ mit Verfügung vom 18. Mai 2020 an, dass ab dem nächsten Kündigungstermin am 1. Dezember 2020 nur noch ein Mietzins von Fr. 1'200.-- statt der aktuelle Betrag von Fr. 2'005.-- berücksichtigt werde. Die Verfügung wurde A.________ am 19. Mai 2020 zugestellt.
Auf die am 8. Juni 2020 erhobene Beschwerde trat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mit Urteil vom 15. Juli 2020 zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein.
Mit Beschwerde vom 27. Juli 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2. Die Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich nicht auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides. Vielmehr beklagt sich der Beschwerdeführer in der Sache, dass Wohnungen für Fr. 1'200.-- kaum auffindbar seien, dass er gesundheitliche Probleme habe und deshalb nicht im gleichen Zimmer wie seine Frau schlafen könne, dass er bei einem Umzug alle sozialen Kontakte aufgeben müsste und keinen neuen Arzt finden würde u.ä.m. Damit ist jedoch nicht dargetan, inwiefern die Aufsichtsbehörde gegen Recht verstossen haben soll, wenn sie zufolge abgelaufener Beschwerdefrist einen Nichteintretensentscheid gefällt hat.
3. Auf die Beschwerde ist folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Thal-Gäu und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied : Der Gerichtsschreiber:
von Werdt Möckli