Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_605/2014 KI-generiert

Petitioner's Stay Application and Appeal Dismissed for Procedural Failures and Abuse of Process

Geschäftsnummer 5A_605/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal challenging a decision made by the cantonal court concerning a debt enforcement matter, specifically objecting to a garnishment announcement. The individual sought a suspensive effect on their complaint, arguing that the ongoing garnishment would result in irreparable harm. However, the cantonal court dismissed their request, contending that the garnishment alone would not cause unrepairable damage. The Federal Tribunal ultimately found the complaint insufficiently justified, considering it unallowable due to a lack of substantive grounds and potential abuse of the legal process. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the complaint, imposing costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Stay Application and Appeal Dismissed for Procedural Failures and Abuse of Process: The individual sought a suspensive effect on their complaint, arguing that the ongoing garnishment would result in irreparable harm. However, the cantonal court dismissed their request, contending that the garnishment alone would not cause unrepairable damage. The Federal Tribunal ultimately found the complaint insufficiently justified, considering it unallowable due to a lack of substantive grounds and potential abuse of the legal process. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the complaint, imposing costs on the individual.

Schlagwörter

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Pfändungsvollzug Verfahrensmissbrauch Verfahrensverzögerungen Vollzugsstopp Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids nicht wiedergutzumachender Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

The appeal was not entertained due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning, as per this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_605/2014

Urteil vom 5. August 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost .

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (im Beschwerdeverfahren gegen eine Pfändungsankündigung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 14. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Präsident der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 14. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung (für dessen Beschwerde gegen eine Pfändungsankündigung) abgewiesen hat,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen, weil dem Beschwerdeführer allein mit der Pfändung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehe,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Rechtsmittelbelehrung in der obergerichtlichen Verfügung rügt, weil es diesbezüglich am Erfordernis eines schutzwürdigen Interesses an der Anfechtung dieser Verfügung fehlt ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ), nachdem der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und damit das zutreffende Rechtsmittel an das Bundesgericht erhoben hat,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Massnahmeentscheid nach Art. 98 BGG richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar eine Reihe von Verfassungsartikeln zitiert,

dass er jedoch nicht anhand der obergerichtlichen Erwägung nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Obergerichts vom 14. Juli 2014 verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Oberland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann