Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_604/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal on Debt Enforcement Complaint Justification

Geschäftsnummer 5A_604/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appeal filed by an individual against the decision of the Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, which failed to consider her complaint concerning a debt enforcement matter. The complainant initially lodged a complaint against a seizure certificate issued by the Basel-Stadt debt enforcement office in April 2023. Her complaint was not accepted by the lower supervisory authority on the grounds of insufficient requests and reasoning. When she appealed to the cantonal court, her complaint was similarly not entertained. Subsequently, the individual took her case to the Swiss Federal Tribunal, contending that her rights were violated in the process as the issue at hand also related to a civil status matter. However, the complaint lacked sufficient justification about her claims and the reasons why the lower courts' decisions were flawed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 49 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal on Debt Enforcement Complaint Justification: The complainant initially lodged a complaint against a seizure certificate issued by the Basel-Stadt debt enforcement office in April 2023. Her complaint was not accepted by the lower supervisory authority on the grounds of insufficient requests and reasoning. When she appealed to the cantonal court, her complaint was similarly not entertained. Subsequently, the individual took her case to the Swiss Federal Tribunal, contending that her rights were violated in the process as the issue at hand also related to a civil status matter. However, the complaint lacked sufficient justification about her claims and the reasons why the lower courts' decisions were flawed.

Schlagwörter

KI-generiert
Betreibungsrechtliche Beschwerde Betreibungsforderung Arrestverfahren Vollstreckungsentscheid Aufsichtsbeschwerde Einrede der Verfassungswidrigkeit Konkursverhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The presiding member decided not to enter a decision on the appeal in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not entered upon.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_604/2023

Urteil vom 11. September 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt, Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.

Gegenstand

Betreibungsrechtliche Beschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 25. Juli 2023 (BEZ.2023.42).

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 21. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt "Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde 20.04.2023 zu Betreibungsnummer xxx und yyy". Mit Entscheid vom 30. Mai 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Am 8. Juni 2023 ergänzte sie die Beschwerde. Mit Entscheid vom 25. Juli 2023 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde mangels genügenden Antrags und mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 20. August 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 23. und 27. August 2023 (Postaufgabe bzw. Poststempel) hat sie Nachträge zur Beschwerde eingereicht.

2. Das Appellationsgericht hat sich einzig in den Erwägungen als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt bezeichnet ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ), im Rubrum und Dispositiv hingegen als Dreiergericht. Zudem gibt die Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist fälschlich mit dreissig statt mit zehn Tagen an ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ). Da der Beschwerdeführerin aus der mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen ( Art. 49 BGG ), ist demnach auch die an sich verspätete Eingabe vom 27. August 2023 (Poststempel) zu berücksichtigen.

3. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Appellationsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht damit auseinander, dass sie vor Appellationsgericht keine genügenden Anträge gestellt und die Beschwerde mangelhaft begründet hat. Ihre Ausführungen beziehen sich auf eine Zivilstandssache. Soweit sie aus einer angeblichen Verletzung zivilstandsrechtlicher Bestimmungen einen Schadenersatz- bzw. Verrechnungsanspruch ableitet, geht sie nicht auf die appellationsgerichtliche Erwägung ein, wonach die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht prüfen kann.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg