Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_604/2018 KI-generiert

Unit Owners' Appeal Against Denial of Injunction Against Remediation Work Dismissed

Geschäftsnummer 5A_604/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two individuals regarding a building project where they claimed damages related to construction defects. They filed multiple legal actions in the District Court, including a request for a preliminary injunction to prevent renovation work on identified structural issues until further expert clarification was obtained. Their appeal against the District Court's dismissal of their requests was not accepted by the Zurich Higher Court, leading them to submit a complaint to the Federal Tribunal, seeking a return to the Higher Court for reconsideration and a prohibition on any repair works until the expert responses were available. The complaint was deemed insufficiently substantiated, resulting in the Federal Tribunal not considering the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Unit Owners' Appeal Against Denial of Injunction Against Remediation Work Dismissed: They filed multiple legal actions in the District Court, including a request for a preliminary injunction to prevent renovation work on identified structural issues until further expert clarification was obtained. Their appeal against the District Court's dismissal of their requests was not accepted by the Zurich Higher Court, leading them to submit a complaint to the Federal Tribunal, seeking a return to the Higher Court for reconsideration and a prohibition on any repair works until the expert responses were available. The complaint was deemed insufficiently substantiated, resulting in the Federal Tribunal not considering the appeal.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Massnahmen (Stockwerkeigentümerbeschluss) Stockwerkeinheit Baumängel Legitimation gegen Baubewilligung Ausweisung von Geschäftsmietern Wasserbedarf Baurechtsdienstbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient grounds, leading to a decision not to consider it under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Court costs were imposed on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_604/2018

Urteil vom 24. Juli 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Heydecker,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Stockwerkeigentümerbeschluss),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Juni 2018 (LF180029-O/U).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ hatten und haben vor dem Bezirksgericht Bülach mehrere Verfahren betreffend die Überbauung "C.________" in U.________ hängig, u.a. eine vorsorgliche Beweisführung betreffend Mängel an der Überbauung. Dabei wurde ein Gutachten bezüglich der geltend gemachten Schäden in Auftrag gegeben, welches am 11. April 2017 erstattet wurde. Mit Verfügung vom 19. September 2017 wurde der Gutachter ersucht, das Gutachten bezüglich diverser Fragen von A.________ und B.________ zu erläutern bzw. zu ergänzen.

Im Rahmen der ao. Stockwerkeigentümerversammlung vom 9. Mai 2016 war im Rahmen des Traktandums 6 "Mängelbehebung Rinnen Terrassen Süd- und Vor-/Hauptdach Nord" beschlossen worden, einen Reparaturauftrag gemäss Offerte der "D.________ AG" zeitnah zu erteilen. Mit Klage vom 15. Juni 2017 verlangten A.________ und B.________ die Aufhebung des Beschlusses. Am 18. Oktober 2017 zogen sie die Klage zurück und das Verfahren wurde abgeschrieben.

Mit Eingabe vom 8. November 2017 verlangten A.________ und B.________ beim Bezirksgericht Bülach superprovisorisch das Verbot von Massnahmen zur Sanierung von Baumängeln, insbesondere im Zusammenhang mit Wassereintritten durch die Gebäudehülle, solange die Ergänzungsfragen durch den Gerichtsexperten noch nicht beantwortet seien. Sodann stellten sie am 30. Dezember 2017 eine Reihe weiterer superprovisorischer und vorsorglicher Begehren in diesem Zusammenhang.

Mit Verfügung vom 9. April 2018 wies das Bezirksgericht Bülach die Begehren ab, soweit es auf sie eintrat.

Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. Juni 2018 nicht ein.

Gegen diesen Beschluss haben A.________ und B.________ am 17. Juli 2018 eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit den Begehren um Rückweisung der Sache an das Obergericht und um Anordnung vorsorglicher (superprovisorischer) Massnahmen unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Rechtslehre und deren Umsetzung in der Praxis, um Beizug von Prof. Dr. E.________ als Zeugen bzw. spezifischen Sachverständigen bzw. juristischen Gutachter und um ein Verbot von Reparaturen bis zum Vorliegen des Ergänzungsgutachtens.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Das Obergericht ist auf die Berufung wegen ungenügender Rechtsbegehren und insbesondere wegen fehlender Auseinandersetzung mit den Erwägungen des bezirksgerichtlichen Entscheides, namentlich im Zusammenhang mit der Verneinung des Verfügungsgrundes, nicht eingetreten. Sodann hat das Obergericht im Sinn einer Eventualbegründung ausgeführt, dass und weshalb der Verfügungsgrund zu verneinen ist und deshalb der bezirksgerichtliche Entscheid in der Sache zu bestätigen wäre.

Die Beschwerdeführer äussern sich mit umständlichen Ausführungen und teilweise unter Zitierung echter Noven zu den Mängeln sowie zur Finanzierung der Sanierung und lassen sich über den Delegierten der Stockwerkeigentümergemeinschaft aus. Sie nehmen dabei keinerlei Bezug auf die Begründung des angefochtenen Entscheides. Sie zeigen nicht ansatzweise auf, inwiefern das Obergericht mit seinem Nichteintretensentscheid Recht verletzt hätte. Diesbezüglich müssten sie aber kurz darlegen, dass ihre Berufung entgegen der Auffassung des Obergerichtes eine gehörige Auseinandersetzung mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheides enthielt. Ferner äussern sie sich auch mit keinem Wort zur obergerichtlichen Eventualbegründung.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG mit Präsidialentscheid nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli