Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_604/2017 KI-generiert

Involuntary Psychiatric Treatment and Lack of Capacity to Consent

Geschäftsnummer 5A_604/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was found in a confused state on the street and was at risk of being hit by a car. Following this incident, a request for compulsory placement was made by a specialist doctor, which was approved by the relevant authority, allowing for temporary commitment until early September. During this period of commitment, medical treatment was imposed without the individual's consent by the chief physician of a clinic. The individual challenged this decision, but the cantonal court dismissed the appeal. Subsequently, the individual filed a higher appeal concerning both the treatment without consent and the initial compulsory placement decision.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Involuntary Psychiatric Treatment and Lack of Capacity to Consent: Following this incident, a request for compulsory placement was made by a specialist doctor, which was approved by the relevant authority, allowing for temporary commitment until early September. During this period of commitment, medical treatment was imposed without the individual's consent by the chief physician of a clinic. The individual challenged this decision, but the cantonal court dismissed the appeal. Subsequently, the individual filed a higher appeal concerning both the treatment without consent and the initial compulsory placement decision.

Schlagwörter

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Behandlung ohne Zustimmung psychiatrische Behandlung Rechtsfähigkeit Willensmangel Rechtsgutachten Zwangsmedikation Gesundheitsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not granted entry because the President decided to decide in simplified procedure as the appeal was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The final order waived the collection of court fees in view of the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_604/2017

Urteil vom 15. August 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Klinik B.________.

Gegenstand

Behandlung ohne Zustimmung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 3. August 2017.

Sachverhalt:

A.________ wurde am 23. Juli 2017 in verwirrtem Zustand unbekleidet auf der Strasse aufgefunden, wo sie beinahe von einem Auto angefahren worden wäre. Die von der Polizei aufgebotene Fachärztin stellte einen Antrag auf fürsorgerische Unterbringung, welche von der KESB U.________ noch gleichentags vorsorglich mit Befristung bis 2. September 2017 verfügt wurde.

Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung ordnete der Chefarzt der Klinik B.________ mit Verfügung vom 26. Juli 2017 die Behandlung ohne Zustimmung an.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 3. August 2017 ab.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 11. August 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, mit welcher sie sich gleichzeitig auch gegen die zugrunde liegende fürsorgerische Unterbringung wehrt (dazu Verfahren 5A_603/2017).

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Behandlung ohne Zustimmung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die Beschwerdeführerin hält einzig fest, dass die Behandlung ohne Zustimmung eine einschneidende Massnahme darstelle und sie zu jenem Zeitpunkt ansprechbar und orientiert gewesen sei.

Im angefochtenen Entscheid wird die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit und die betreffende Urteilsunfähigkeit sowie der Behandlungsplan unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Klinik B.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli