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5A_604/2011 KI-generiert

Cantonal Court Confirms Bankruptcy Despite Debt Settlement Due to Unproven Solvency

Geschäftsnummer 5A_604/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge to the opening of bankruptcy proceedings against an individual, who has filed a complaint against a previous court ruling that upheld the bankruptcy declaration. The court noted that although the individual's debts had been settled, he failed to convincingly demonstrate his ability to pay remaining obligations, pointing out a lack of supporting documentation that would credibly substantiate his claims of financial stability. The court found that the presence of significant debts, which were not addressed by the individual, further weakened his case for overturning the bankruptcy declaration. Consequently, the individual's appeal was dismissed due to insufficient legal basis and argumentation, leading to the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Cantonal Court Confirms Bankruptcy Despite Debt Settlement Due to Unproven Solvency: The court noted that although the individual's debts had been settled, he failed to convincingly demonstrate his ability to pay remaining obligations, pointing out a lack of supporting documentation that would credibly substantiate his claims of financial stability. The court found that the presence of significant debts, which were not addressed by the individual, further weakened his case for overturning the bankruptcy declaration. Consequently, the individual's appeal was dismissed due to insufficient legal basis and argumentation, leading to the imposition of court costs.

Schlagwörter

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Konkurseröffnung Schuldtilgung Zahlungsfähigkeit Betreibung auf Konkurs Schadenregulierung hängiges Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because they lost the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_604/2011

Urteil vom 13. September 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________, Stiftung,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. August 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. August 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die über ihn erfolgte Konkurseröffnung abgewiesen und seinerseits den Konkurs mit Wirkung ab Montag, den 8. August 2011, 9.10 Uhr eröffnet hat,

in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Schuld sei zwar getilgt, indessen habe der (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer die weitere kumulative Voraussetzung für eine Konkursaufhebung, d.h. seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht ( Art. 174 Abs. 2 SchKG ), der Beschwerdeführer begnüge sich nämlich mit der Behauptung der (mit einer Ausnahme angeblich erfolgten) Zahlung aller betriebener Beträge, Unterlagen für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit reiche der Beschwerdeführer jedoch (abgesehen von einem Betreibungsregisterauszug) nicht ein, weshalb die Geschäftslage der Einzelfirma des Beschwerdeführers nicht bekannt sei, mangels Beweismitteln erscheine die behauptete Zahlung nicht als glaubhaft, sodann habe sich der Beschwerdeführer über die 10 Verlustscheine über Fr. 100'000.-- überhaupt nicht geäussert und damit auch nicht glaubhaft gemacht, Anstrengungen zu deren Tilgung unternommen zu haben, aus den Akten seien solche Anstrengungen ebenso wenig ersichtlich, gerade das Vorliegen dieser Verlustscheine sei ein gewichtiges Argument gegen die Zahlungsfähigkeit,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die Konkursbetreibung für Krankenkassenprämien anzuzweifeln (vgl. BGE 125 III 250 ), die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu behaupten und eine Einigung über die Verlustscheine geltend zu machen, zumal eine Ergänzung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit im bundesgerichtlichen Verfahren zum Vornherein ausgeschlossen ist ( Art. 99 BGG ),

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 8. August 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, dem Handelsregisteramt des Kantons Bern, dem Konkursamt A.________ und dem Grundbuchamt A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann