Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_603/2020 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Involuntary Psychiatric Placement

Geschäftsnummer 5A_603/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an individual who was forcibly admitted to a psychiatric clinic following a medical referral and a subsequent decision by the Child and Adult Protection Authority (KESB) in Olten-Gösgen on June 5, 2020. The individual contested this decision, arguing they did not suffer from any condition requiring care, were neither a danger to themselves nor others, and that their children had made false statements. The individual claimed that their mental state should be comprehended and managed without medication, critiquing standard clinical treatments. The Solothurn Administrative Court dismissed the appeal on June 26, 2020, which led the individual to file a further appeal with the Swiss Federal Tribunal on July 24, 2020.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Involuntary Psychiatric Placement: The individual contested this decision, arguing they did not suffer from any condition requiring care, were neither a danger to themselves nor others, and that their children had made false statements. The individual claimed that their mental state should be comprehended and managed without medication, critiquing standard clinical treatments. The Solothurn Administrative Court dismissed the appeal on June 26, 2020, which led the individual to file a further appeal with the Swiss Federal Tribunal on July 24, 2020.

Schlagwörter

KI-generiert
fürsorgerische Unterbringung Kindesunterbringung psychiatrische Unterbringung medizinische Gründe Rückweisungsentscheid begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admittance of the appeal as it was manifestly ill-founded (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for waiving court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_603/2020

Urteil vom 28. Juli 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten.

Gegenstand

fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Juni 2020 (VWBES.2020.228).

Sachverhalt:

Mit ärztlicher Einweisung vom 3. Juni 2020 wurde A.________ in der Psychiatrischen Klinik U.________ fürsorgerisch untergebracht. Mit Entscheid vom 5. Juni 2020 ordnete sodann die KESB Olten-Gösgen die fürsorgerische Unterbringung an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 26. Juni 2020 ab.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 24. Juli 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Das Verwaltungsgericht hat die relevanten Sachverhaltselemente festgestellt und sich im Anschluss zu sämtlichen Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung geäussert.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Feststellungen im angefochtenen Urteil, indem sie sinngemäss geltend macht, an keinem Schwächezustand zu leiden, keinerlei Betreuung zu brauchen, weder selbst- noch fremdgefährdend zu sein und auch auf Medikamente verzichten zu können; die Tochter und der Sohn hätten falsche Aussagen gemacht und würden sie willentlich ausgrenzen. Diese Sachverhaltsschilderungerfolgt jedoch mit rein appellatorischen Aussagen, auf welche nach dem in E. 1 Gesagten nicht eingetreten werden kann.

In rechtlicher Hinsicht erfolgt keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Es wird einzig festgehalten, eine Psychose sollte nicht einfach mit Medikamenten unterdrückt, sondern verstanden und verarbeitet werden; dem werde in den Kliniken nach ihrer Erfahrung zu wenig Rechnung getragen. Daraus ergibt sich nicht, inwiefern das angefochtene Urteil gegen Recht verstossen soll; solches ist aufgrund der Erwägungen denn auch nicht ersichtlich.

3. Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli