Mandatory Institutional Placement Upheld Despite Appellant's Insufficient Substantiation of Error
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a woman who was found in a confused state and nearly hit by a car, prompting a request for her involuntary placement in a care facility. The relevant authority authorized her placement for a limited time, leading to a challenge of this decision by the woman. The lower court dismissed her appeal, which resulted in her filing a further complaint at the Federal Tribunal, where she contended that the placement was unjustified as she had been coherent and aware at the time. The Tribunal noted that her complaints did not adequately address the reasons for the lower court's decision regarding her mental state and the necessity of the involuntary care, ultimately deciding not to proceed with her appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 al. 1 lit. b BGG; Mandatory Institutional Placement Upheld Despite Appellant's Insufficient Substantiation of Error: The relevant authority authorized her placement for a limited time, leading to a challenge of this decision by the woman. The lower court dismissed her appeal, which resulted in her filing a further complaint at the Federal Tribunal, where she contended that the placement was unjustified as she had been coherent and aware at the time. The Tribunal noted that her complaints did not adequately address the reasons for the lower court's decision regarding her mental state and the necessity of the involuntary care, ultimately deciding not to proceed with her appeal.
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KI-generiertThe appeal was declared non-admissible (no entry) using the simplified procedure.
The court waived the levying of court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_603/2017
Urteil vom 15. August 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 11. August 2017.
Sachverhalt:
A.________ wurde am 23. Juli 2017 in verwirrtem Zustand unbekleidet auf der Strasse aufgefunden, wo sie beinahe von einem Auto angefahren worden wäre. Die von der Polizei aufgebotene Fachärztin stellte einen Antrag auf fürsorgerische Unterbringung. Noch gleichentags verfügte die KESB U.________ vorsorglich mit Befristung bis 2. September 2017 die fürsorgerische Unterbringung von A.________ in der Klinik B.________.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 3. August 2017 ab.
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 11. August 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, mit welcher sie sich gleichzeitig auch gegen die angeordnete Behandlung ohne Zustimmung wehrt (dazu Verfahren 5A_604/2017).
Erwägungen:
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die Aussage, dass die fürsorgerische Unterbringung eine einschneidende Massnahme darstelle und sie zu jenem Zeitpunkt ansprechbar und orientiert gewesen sei.
Im angefochtenen Urteil wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli