Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_602/2020 KI-generiert

Debtor's Appeal on Advanced Court Cost Installment Plan Dismissed

Geschäftsnummer 5A_602/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision from the Civil Court of the Canton of Basel-Stadt, which granted provisional legal enforcement to a company based on a debt certificate from 2008 in the amount of CHF 35,297.85. The individual requested to pay the required advance payment for the appeal process of CHF 500 in installments, which was partially granted by the Appellate Court of Basel-Stadt, allowing five installments of CHF 100 each. The individual raised further concerns about the debt but did not substantively address the appellate court's decision regarding the payment plan, leading to the appeal being considered unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal on Advanced Court Cost Installment Plan Dismissed: The individual requested to pay the required advance payment for the appeal process of CHF 500 in installments, which was partially granted by the Appellate Court of Basel-Stadt, allowing five installments of CHF 100 each. The individual raised further concerns about the debt but did not substantively address the appellate court's decision regarding the payment plan, leading to the appeal being considered unfounded.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss (Rechtsöffnungsverfahren) Betreibungsforderung Ratenzahlungen Kostenvorschuss Vollstreckungsentscheid Ertrag Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed pursuant to this provision because it was entirely unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court refrained from levying court costs in consideration of the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_602/2020

Urteil vom 28. Juli 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Rechtsöffnungsverfahren),

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. Juli 2020 (BEZ.2020.37).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 15. Mai 2020 erteilte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt der B.________ AG in der gestützt auf einen Pfändungsverlustschein aus dem Jahr 2008 gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes Basel-Stadt für den Betrag von Fr. 35'297.85 provisorische Rechtsöffnung.

Dagegen erhob A.________ Beschwerde. In Bezug auf den für das Beschwerdeverfahren verlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ersuchte er um ratenweise Tilgung. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 gewährte das Appellationsgericht Basel-Stadt 5 Raten à Fr. 100.--; es erwog, dass sich dies gerade noch vertreten lasse, jedoch die Gewährung von 10 Raten à Fr. 50.-- das Verfahren über Gebühr verzögern würde und nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar wäre.

Erwägungen:

1. Angefochten werden kann einzig ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid ( Art. 75 Abs. 1 BGG ).

In Bezug auf diesen ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern Recht verletzt worden sein soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

2. Der Beschwerdeführer hält sinngemäss fest, es sei nicht möglich, dass er der Gläubigerbank so viel schulde; er habe mehrere Kredite erhalten und frage sich, wo das Geld geblieben sei.

Damit äussert sich der Beschwerdeführer zur Sache selbst. Diese wurde aber vom Appellationsgericht noch gar nicht entschieden. Beschwerdegegenstand kann im bundesgerichtlichen Verfahren einzig die Verfügung vom 20. Juli 2020 bilden, welche der Beschwerde denn auch beigelegt wurde. Zu dieser finden sich aber keine Ausführungen.

3. Mithin bleibt die Beschwerde gänzlich unbegründet und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli