Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_602/2019 KI-generiert

Nonpayment of cost advance after extended deadline in debt-collection third-party objection challenge leads to no-entry ruling

Geschäftsnummer 5A_602/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (II Civil Division) declined to enter the merits of the appellant's appeal and dismissed it, ordering her to pay reduced court costs of CHF 2,500. The decision was rendered in a debt collection and bankruptcy objection procedure: the appellant had challenged an appellate ruling that directed the debt collection office to initiate the third-party objection procedure under Article 107 SchKG regarding claims to the proceeds from arrest-liquidated shares, after the office had instead set a suit deadline under Article 108 SchKG against the creditor. The Supreme Court based its non-entry on the appellant's failure to pay the required cost advance within the extended deadline, despite a warning that non-payment would result in non-entry, pursuant to Articles 62(3) and 108(1)(a) BGG; it also noted that proceedings before the Federal Supreme Court are subject to costs, contrary to the appellant's assertion that Article 20a(2)(5) SchKG exempted them.

Legislator-Regeste

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Art. 108 SchKG, Art. 108 Abs. 2 SchKG, Art. 107 SchKG, Art. 39 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Nonpayment of cost advance after extended deadline in debt-collection third-party objection challenge leads to no-entry ruling: The decision was rendered in a debt collection and bankruptcy objection procedure: the appellant had challenged an appellate ruling that directed the debt collection office to initiate the third-party objection procedure under Article 107 SchKG regarding claims to the proceeds from arrest-liquidated shares, after the office had instead set a suit deadline under Article 108 SchKG against the creditor. The Supreme Court based its non-entry on the appellant's failure to pay the required cost advance within the extended deadline, despite a warning that non-payment would result in non-entry, pursuant to Articles 62(3) and 108(1)(a) BGG; it also noted that proceedings before the Federal Supreme Court are subject to costs, contrary to the appellant's assertion that Article 20a(2)(5) SchKG exempted them.

Schlagwörter

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Widerspruchsverfahren Betreibungsforderung Kostenvorschuss Aussonderungsverfahren Zahlungspflicht Pfändungsbeschlag materielle Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

Basis for non-entry due to the appellant's failure to pay the cost advance within the extended deadline.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Procedural ground for the decision of the presiding member to dismiss the appeal for non-payment of the advance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing the reduced court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_602/2019

Urteil vom 12. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Schürch,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Zug.

Gegenstand

Widerspruchsverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 16. August 2018 (BA 2018 19).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Arrestbefehl vom 16. Dezember 2016 verarrestierte das Kantonsgericht Zug auf Gesuch des Beschwerdegegners zur Sicherung seiner Darlehensforderung gegen C.________ (Arrestschuldner) von umgerechnet Fr. 14'900'427.95 74'740 nicht ausgegebene, auf den Namen des Arrestschuldners lautende Namenaktien im Nennwert von je Fr. 100.-- der D.________ AG in Liquidation sowie sämtliche Ansprüche des Arrestschuldners am Liquidationserlös der D.________ AG in Liquidation bis zur Höhe der Arrestforderung nebst Kosten. Die vom Arrestschuldner erhobene Einsprache blieb erfolglos. Am 10. Januar 2017 stellte das Betreibungsamt Zug in der Betreibung Nr. xxx den Zahlungsbefehl aus, gegen den der Arrestschuldner keinen Rechtsvorschlag erhob. Am 28. Februar 2018 pfändete das Betreibungsamt das Guthaben des Arrestschuldners auf dem Konto des Betreibungsamtes in der Höhe von Fr. 4'907'293.60, herrührend aus dem Anspruch des Arrestschuldners am Liquidationserlös der D.________ AG in Liquidation (Pfändung Nr. yyy).

Am 4. April 2018 teilte das Betreibungsamt dem Beschwerdegegner mit, gemäss Unterlagen, die von der Beschwerdeführerin eingereicht worden seien, sei zu vermuten, dass "das Eigentum des Aktienerlöses" bei ihr sei. Dem Beschwerdegegner werde mit separatem Schreiben Frist zur Klage nach Art. 108 SchKG angesetzt. Mit Verfügung vom 9. April 2019 zeigte das Betreibungsamt dem Beschwerdegegner die Ansprache der Beschwerdeführerin am Liquidationserlös der 74'740 Namenaktien erneut an und setzte ihm eine zwanzigtägige Frist zur Aberkennung dieses Anspruchs gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG .

1.2.

Gegen die Verfügungen vom 4. und 9. April 2018 erhob der Beschwerdegegner am 19. April 2018 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 16. August 2018 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut. Es wies das Betreibungsamt an, in der Betreibung Nr. xxx und Pfändung Nr. yyy das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 107 SchKG einzuleiten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

1.3. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2019 (Postaufgabe in Genf) beim Bundesgericht eine auf den 18. Juli 2019 datierte Beschwerde eingereicht. Am 6. August 2019 (Grenzübertritt; Postaufgabe am 22. Juli 2019 in St. Petersburg) hat sie eine weitere, auf den 19. Juli 2019 datierte Beschwerde eingereicht. Beide Male hat sie eine Adresse in San Remo, Italien, als Absenderadresse angegeben. Eine Verfügung des Bundesgerichts vom 22. August 2019 bzw. vom 29. Oktober 2019 (korrigierte Fassung), mit dem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen ( Art. 39 Abs. 3 BGG ) und einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten, konnte ihr an der von ihr angegebenen Adresse auf dem Rechtshilfeweg nicht zugestellt werden. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2019 und Berichtigung vom 14. Januar 2020, beide publiziert im Bundesblatt, ist der Beschwerdeführerin Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden (in der berichtigten Fassung unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG ).

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss binnen der Nachfrist nicht bezahlt.

2. Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor Bundesgericht Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gilt. Verfahren vor Bundesgericht sind vielmehr kostenpflichtig, weshalb ein entsprechender Kostenvorschuss eingeholt werden durfte ( Art. 62 ff. BGG ).

Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, ist androhungsgemäss mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die - reduzierten - Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. Zuhanden der Beschwerdeführerin wird das Dispositiv dieses Urteils im Bundesblatt publiziert. Die für die Beschwerdeführerin bestimmte vollständige Ausfertigung des Urteils wird zu ihren Handen im Dossier abgelegt und kann von ihr über die Bundesgerichtskanzlei bezogen werden.

Lausanne, 12. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg