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5A_602/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Involuntary Commitment Appeal on Grounds of Insufficient Legal Reasoning

Geschäftsnummer 5A_602/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was repeatedly subject to protective care measures in 2014 and 2016 and was further placed in care by a relevant authority in July 2017. A complaint against this placement was dismissed by the cantonal court in late July 2017. Subsequently, the individual filed a complaint against this decision in August 2017, seeking to challenge the legality of the protective placement despite the detailed justification provided by the previous ruling regarding the necessity for such measures. The complaint was deemed evidently unfounded and not accepted for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Involuntary Commitment Appeal on Grounds of Insufficient Legal Reasoning: A complaint against this placement was dismissed by the cantonal court in late July 2017. Subsequently, the individual filed a complaint against this decision in August 2017, seeking to challenge the legality of the protective placement despite the detailed justification provided by the previous ruling regarding the necessity for such measures. The complaint was deemed evidently unfounded and not accepted for consideration.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtsgeschichte fürsorgerische Unterbringung Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the dispositive because the appeal was declared inadmissible based on the criteria for simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for the decision not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_602/2017

Urteil vom 15. August 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung,

vom 24. Juli 2017.

Sachverhalt:

In den Jahren 2014 und 2016 wurde A.________ wiederholt fürsorgerisch untergebracht.

Mit Beschluss vom 12. Juli 2017 brachte die KESB U.________ sie in der Klinik B.________ fürsorgerisch unter.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 24. Juli 2017 ab.

Dagegen hat A.________ am 9. August 2017 eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die Beschwerdeführerin hält ausschliesslich fest, sie richte sich gegen das Urteil vom 24. Juli 2017 und erhebe dagegen Rekurs. Darin kann im Kontext ein sinngemässes Rechtsbegehren auf Entlassung aus der Klinik, jedoch keinerlei Begründung abgeleitet werden.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass im angefochtenen Entscheid der Schwächezustand, die Notwendigkeit der stationären Unterbringung und die Eignung der Klinik ausführlich dargestellt ist.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________ und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli