Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_602/2016 KI-generiert

Swiss divorce appeal: child support and visitation challenge dismissed for lack of proper representation and failure to substantiate legal violations.

Geschäftsnummer 5A_602/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the appeal and did not enter into the merits (non-entrance), upholding the decision of the Obergericht des Kantons Zürich, which remains in force. The appellant, a father in a divorce proceeding, challenged the lower court's rulings on child support, visitation, and holiday rights. The Court held that his sister, who filed the appeal on his behalf, was not authorized to represent him under the Lawyers Act (Art. 40 Abs. 1 BGG), and that the appeal itself failed to meet the procedural requirements of Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG because it did not engage with the lower court's reasoning or substantiate any legal violations. Additionally, the Court denied the request for an extension of the statutory time limit, which is not permissible under Art. 47 Abs. 1 BGG. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Swiss divorce appeal: child support and visitation challenge dismissed for lack of proper representation and failure to substantiate legal violations: The appellant, a father in a divorce proceeding, challenged the lower court's rulings on child support, visitation, and holiday rights. The Court held that his sister, who filed the appeal on his behalf, was not authorized to represent him under the Lawyers Act (Art. 40 Abs. 1 BGG), and that the appeal itself failed to meet the procedural requirements of Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG because it did not engage with the lower court's reasoning or substantiate any legal violations. Additionally, the Court denied the request for an extension of the statutory time limit, which is not permissible under Art. 47 Abs. 1 BGG. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Schlagwörter

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Ehescheidung Kindesunterhalt Beschwerdelegitimation Prozessvoraussetzung formelle Verfahrenseinstellung Sistierung des Besuchsrechts Scheidung auf Klage eines Ehegatten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible in a simplified procedure due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs of Fr. 500.-- on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_602/2016

Urteil vom 19. August 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Juni 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. November 2015 wurde die Ehe von B.________ (Mutter) und A.________ (Vater) geschieden. Das Gericht übertrug die alleinige elterliche Sorge über die drei ehelichen Kinder der Parteien, C.________ (geb. 2005), D.________ (geb. 2007) und E.________ (geb. 2010) der Mutter, wies ihr zudem die Obhut über die Kinder zu mit der Feststellung, dass sich deren Wohnsitz bei der Mutter befindet. Der Vater wurde berechtigt, seine Kinder sechsmal pro Jahr in der Schweiz auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei die sechs Besuche wie folgt auszuüben sind: Viermal pro Jahr an einem Wochenende, jeweils von Samstag von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr und am Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr (ohne Übernachtung), zweimal pro Jahr während der Schulferien an maximal fünf aufeinanderfolgenden Tagen jeweils von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr (Sonntags bis 18.00 Uhr, ohne Übernachtung); sämtliche Besuche sind so früh wie möglich, jedenfalls aber mindestens einen Monat im Voraus unter den Parteien und mit dem Beistand bzw. der Beiständin abzusprechen (4). Im Weiteren regelte das Gericht den vom Vater an den Unterhalt der Kinder zu leistenden Beitrag.

1.2. Mit Urteil vom 14. Juni 2016 bestätigte das Obergericht die erstinstanzliche Besuchs- und Ferienregelung und verpflichtete den Vater in Abweichung des erstinstanzlichen Urteils, an den Unterhalt seiner Kinder folgende Beiträge, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Familien-, Kinder-, und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: Fr. 360.-- für jedes Kind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss des 12. Altersjahres; Fr. 460.-- für jedes Kind ab dem 13. Altersjahr bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung eines jeden Kindes (auch über die Volljährigkeit hinaus). Ferner regelte das Gericht die Modalitäten der Beiträge.

1.3. Die Schwester des Beschwerdeführers, F.________, hat am 15. August 2016 im Namen ihres Bruders beim Bundesgericht gegen vorgenanntes obergerichtliches Urteil Beschwerde erhoben. Verlangt wird eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge und ein grosszügigeres Besuchs- bzw. Ferienrecht. Zudem ersucht sie um eine Erstreckung der Rechtsmittelfrist.

2. Bei der Rechtsmittelfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Deren Erstreckung ist damit ausgeschlossen ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

3. Die Schwester des Beschwerdeführers hat in dessen Namen beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Wer sich im Zusammenhang mit einer Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht vertreten lassen will, kann dies nur mit einer Anwältin oder einem Anwalt tun, die bzw. der nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz; BGFA; SR 935.61) oder nach Staatsvertrag (s. Art. 21 ff. BGFA ) zur Parteivertretung berechtigt ist ( Art. 40 Abs. 1 BGG ); das setzt namentlich eine Eintragung in einem kantonalen Anwaltsregister voraus (Art. 4 f. BGFA). Die Schwester des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen nicht, sodass die Beschwerde daher dem Beschwerdeführer zur Unterzeichnung zurückzusenden wäre ( Art. 42 Abs. 5 BGG ). Im vorliegenden Fall ist jedoch davon abzusehen, zumal auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann.

4.

4.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Blosse Verweise auf die Akten und andere Rechtsschriften sind unzulässig (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.

4.2. Der Beschwerdeführer geht in seinen Ausführungen überhaupt nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils ein und zeigt damit auch nicht anhand dieser Erwägungen auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt bzw. Bundesrecht oder seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll.

5. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden