Mandatory Institutional Placement Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal filed by an individual against the decision of a cantonal administrative court, which had rejected her complaint regarding her compulsory admission to a psychiatric clinic. The individual, who was hospitalized due to a mental health condition, was determined to be lacking insight into her illness and was deemed a risk to herself and others if released without proper treatment. The higher court found that the appeal lacked sufficient justification and did not adequately address the administrative court's reasoning concerning the legality of her continued detention. Consequently, the appeal was not admitted for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 426 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Mandatory Institutional Placement Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning: The individual, who was hospitalized due to a mental health condition, was determined to be lacking insight into her illness and was deemed a risk to herself and others if released without proper treatment. The higher court found that the appeal lacked sufficient justification and did not adequately address the administrative court's reasoning concerning the legality of her continued detention. Consequently, the appeal was not admitted for consideration.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as the basis for applying the simplified procedure.
Used to rule that the appeal should not be entertained due to insufficient grounds (lack of proper substantiation).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_602/2015
Urteil vom 6. August 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
des Kantons Zug.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Juli 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (fürsorgerechtliche Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Juli 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerde der (am 5. Mai 2015 in die Klinik B.________ eingewiesenen) Beschwerdeführerin gegen ihre (am 16. Juni 2015 gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB angeordnete) Zurückbehaltung in der Klinik abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht auf Grund eines fachärztlichen Gutachtens und nach Anhörung der Beschwerdeführerin erwog, die an einer ... leidende, in ... Zustand eingewiesene Beschwerdeführerin sei nicht krankheitseinsichtig und müsse stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die regelmässige Medikation wahrscheinlich absetzen und dadurch sowohl sich selbst (...) wie auch andere gefährden würde,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann