Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_601/2019 KI-generiert

Inheritance Certificate Issuance and Validity Challenge Procedure

Geschäftsnummer 5A_601/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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On April 24, 2019, an individual passed away, leaving behind a handwritten will dated July 30, 2018, and a testamentary supplement from April 18, 2019. The will was submitted for official opening to the District Court of Bülach by the Notary. The District Court decided on May 21, 2019, that heirs could request an inheritance certificate unless contested within a month by a legal heir or previous beneficiary. The executors were confirmed to have accepted their roles. The appellant filed an appeal on June 10, 2019, which the Zurich Obergericht dismissed on July 1, 2019. Subsequently, an appeal was filed with the Swiss Federal Tribunal on July 30, 2019, seeking to invalidate a part of the testamentary supplement, but the Federal Tribunal found the appeal to lack proper reasoning and ruled not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inheritance Certificate Issuance and Validity Challenge Procedure: The will was submitted for official opening to the District Court of Bülach by the Notary. The District Court decided on May 21, 2019, that heirs could request an inheritance certificate unless contested within a month by a legal heir or previous beneficiary. The executors were confirmed to have accepted their roles. The appellant filed an appeal on June 10, 2019, which the Zurich Obergericht dismissed on July 1, 2019. Subsequently, an appeal was filed with the Swiss Federal Tribunal on July 30, 2019, seeking to invalidate a part of the testamentary supplement, but the Federal Tribunal found the appeal to lack proper reasoning and ruled not to proceed with it.

Schlagwörter

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Testamentseröffnung Erbbescheinigung Gültigkeit des Testaments Erblasser verfahrensrechtliche Fragen Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure due to a deficient statement of reasons.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_601/2019

Urteil vom 5. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Testamentseröffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. Juli 2019 (LF190033-O/U).

Erwägungen:

1. Am 24. April 2019 verstarb F.________. Am 25. April 2019 reichte das Notariat G.________ dem Bezirksgericht Bülach eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 30. Juli 2018 und einen Testamentsnachtrag vom 18. April 2019 zur amtlichen Eröffnung ein. Mit Urteil vom 21. Mai 2019 entschied das Bezirksgericht, den gesetzlichen Erben (Beschwerdeführerin, Beschwerdegegner 3 und Beschwerdegegnerin 4) auf schriftliches Verlangen einen Erbschein auszustellen, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung dieses Urteils von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten bestritten werde. Zudem stellte es fest, dass die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 die Mandate als Willensvollstreckerinnen angenommen haben.

Am 10. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Mit Beschluss vom 1. Juli 2019 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Berufung nicht ein.

Am 30. Juli 2019 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90 BGG ).

Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Beschwerdeführerin stellt keine Anträge, die im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss stehen. Sie verlangt jedoch, den fünften Zusatz zu streichen. Sie zielt damit offenbar auf die Ungültigerklärung des Testamentsnachtrags vom 18. April 2019 ab. Allerdings hat ihr bereits das Obergericht erläutert, dass die Anfechtung letztwilliger Verfügungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei und sie dafür Klage erheben müsse. Was an dieser Erwägung falsch sein soll, erläutert die Beschwerdeführerin nicht.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg