Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_601/2016 KI-generiert

Challenge to Refusal to Hear Appeal Against Procedural Order Limiting Evidence Gathering in Foreign Divorce Judgment Supplementation Case

Geschäftsnummer 5A_601/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties regarding the enhancement of a foreign divorce judgment at the Zurich District Court. Following a decision by the District Court that required one party to provide current information about the possibility of an assessment of the other party, and subsequently denied a request for certain records, the first party filed a complaint against this ruling. The Zurich Court of Appeals chose not to address the complaint, prompting the first party to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal. The appeal was based on concerns of legal disadvantage, which the Tribunal found unsubstantiated, leading to a dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Refusal to Hear Appeal Against Procedural Order Limiting Evidence Gathering in Foreign Divorce Judgment Supplementation Case: Following a decision by the District Court that required one party to provide current information about the possibility of an assessment of the other party, and subsequently denied a request for certain records, the first party filed a complaint against this ruling. The Zurich Court of Appeals chose not to address the complaint, prompting the first party to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal. The appeal was based on concerns of legal disadvantage, which the Tribunal found unsubstantiated, leading to a dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils prozessleitende Verfügungen Zeugnisverweigerungsrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Anhörung des Kindes ausländischer Entscheid Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible under the simplified procedure by the President of the Chamber, as cited in the reasoning for not entering an admission (E. 3).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to pay court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_601/2016

Urteil vom 19. August 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt David Wehrli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. August 2016.

Erwägungen:

1. A.________ und B.________ stehen sich vor Bezirksgericht Zürich in einem Verfahren betreffend Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils gegenüber. Mit Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 20. Juni 2016 wurde A.________ aufgefordert, anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. September 2016 aktuelle Anhaltspunkte für eine allfällige Begutachtung von B.________ zu nennen; ferner wurde der Antrag auf Einholung der ungefilterten KESB-Akten abgewiesen und bestimmt, dass das Kind nicht weiter angehört werde. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. August 2016 nicht ein. A.________ führt gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 17. August 2016 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesgericht und ersucht sinngemäss um Abänderung der Verfügung im Sinne seiner Anträge vor Bezirksgericht. Sinngemäss ersucht er um aufschiebende Wirkung.

2. Angefochten ist vorliegend ein Beschluss, mit dem das Obergericht auf eine Beschwerde gegen einen prozessleitenden Entscheid nicht eingetreten ist ( Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ). Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG , gegen den die Beschwerde nur gegeben ist, soweit dem Beschwerdeführer dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ); dabei handelt es sich um einen Nachteil, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht wieder behoben werden kann ( BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2 S. 607). Ein entsprechender Nachteil ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern ihm ein Nachteil im beschriebenen Sinn droht ( BGE 137 III 637 E. 1.2 S. 640; 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335).

3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden