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5A_601/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Denial of Suspensive Effect for Guardianship Conversion

Geschäftsnummer 5A_601/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual challenging a decision made by a guardianship authority regarding the transition from a combined advisory relationship to a representation guardianship. The individual sought to suspend this transition, but the administrative court determined that it was urgent for the appointed guardian to begin searching for an appropriate care arrangement. Consequently, the court stripped the complaint of its suspensive effect to expedite this process. The individual later sought to appeal this decision, but the court found that the appeal was inadmissible due to a lack of substantiated claims regarding potential legal harm caused by the absence of suspensive effect, along with failure to meet procedural requirements for appeal documentation.

Legislator-Regeste

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Art. 394 Abs. 1 i.V.m, Art. 395 Abs. 1 ZGB, Art. 450c ZGB, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Denial of Suspensive Effect for Guardianship Conversion: The individual sought to suspend this transition, but the administrative court determined that it was urgent for the appointed guardian to begin searching for an appropriate care arrangement. Consequently, the court stripped the complaint of its suspensive effect to expedite this process. The individual later sought to appeal this decision, but the court found that the appeal was inadmissible due to a lack of substantiated claims regarding potential legal harm caused by the absence of suspensive effect, along with failure to meet procedural requirements for appeal documentation.

Schlagwörter

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Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz verfassungsmässige Anforderung aufschiebende Wirkung Vormund vorsorgliche Massnahme Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 394 Abs. 1 i.V.m
Juli 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das einer Beschwerde der Beschwerdeführerin (gegen die Umwandlung einer kombinierten Beiratschaft des alten Rechts in eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m.
Art. 395 Abs. 1 ZGB
Art. 395 Abs. 1 ZGB mit einer neuen Beiständin) die aufschiebende Wirkung entzogen hat,
Art. 450c ZGB
dass das Verwaltungsgericht erwog, die - der Beiständin obliegende - Suche nach einer betreuten Unterbringungsform für die Beschwerdeführerin erscheine dringlich, der Beschwerde sei daher die aufschiebende Wirkung zu entziehen, damit die Beiständin sofort mit der Suche beginnen könne ( Art. 450c ZGB ),
Art. 93 Abs. 1 BGG
BGG gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Cited as the condition for the admissibility of the appeal against the interlocutory decision, which was not met.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
Applied to rule that the appeal cannot be entertained due to procedural deficiency (lack of demonstrable irreparable harm).
Art. 98 BGG
2 BGG in keiner Weise entspricht, zumal gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen stünde ( Art. 98 BGG ) und die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine solchen Rügen erhebt,

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Applied to rule that the appeal cannot be entertained due to procedural deficiency (lack of demonstrable irreparable harm).

Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited to confirm that the simplified procedure applies in this case where the appeal is not entertained.

Art. 64 LTF

Although not explicitly cited in the final orders, Article 64 LTF (legal aid) is often applied when costs are waived in the absence of a decision on the merits, however, since the decision explicitly imposes no costs (Art. 2) this provision is not required based on the strict output rule (only citing explicitly cited provisions in the dispositive).

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the condition for the admissibility of the appeal against the interlocutory decision, which was not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_601/2015

Urteil vom 6. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

des Kantons Zug.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Vertretungsbeistandschaft),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 13. Juli 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (Vorsitzende der fürsorgerechtlichen Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 13. Juli 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das einer Beschwerde der Beschwerdeführerin (gegen die Umwandlung einer kombinierten Beiratschaft des alten Rechts in eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB mit einer neuen Beiständin) die aufschiebende Wirkung entzogen hat,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht erwog, die - der Beiständin obliegende - Suche nach einer betreuten Unterbringungsform für die Beschwerdeführerin erscheine dringlich, der Beschwerde sei daher die aufschiebende Wirkung zu entziehen, damit die Beiständin sofort mit der Suche beginnen könne ( Art. 450c ZGB ),

dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,

dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133 III loc.cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihr durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung ein solcher Nachteil drohen könnte,

dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht, zumal gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen stünde ( Art. 98 BGG ) und die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine solchen Rügen erhebt,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann