Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_601/2014 KI-generiert

Divorce Maintenance Obligation Reinstatement and Remand for New Assessment

Geschäftsnummer 5A_601/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute over temporary measures related to a divorce proceeding. Initially, the lower court had required one party to pay a substantial monthly maintenance fee based on a hypothetical income. However, this requirement was later lifted due to medical evidence indicating the party's limited ability to work. Following a subsequent appeal from the spouse, the higher court reversed the decision, sending the matter back for a reassessment of the circumstances surrounding the maintenance obligations. The aggrieved party then appealed this reversal, arguing that it effectively constituted an end decision and that it would result in legal disadvantages. However, the higher court found that the appeal lacked sufficient grounds to be considered and did not recognize the alleged disadvantages as legally harmful.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Divorce Maintenance Obligation Reinstatement and Remand for New Assessment: Initially, the lower court had required one party to pay a substantial monthly maintenance fee based on a hypothetical income. However, this requirement was later lifted due to medical evidence indicating the party's limited ability to work. Following a subsequent appeal from the spouse, the higher court reversed the decision, sending the matter back for a reassessment of the circumstances surrounding the maintenance obligations. The aggrieved party then appealed this reversal, arguing that it effectively constituted an end decision and that it would result in legal disadvantages. However, the higher court found that the appeal lacked sufficient grounds to be considered and did not recognize the alleged disadvantages as legally harmful.

Schlagwörter

KI-generiert
vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung) vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung Abschlagszahlung Unterhaltspflicht finanzielle Verhältnisse anfechtbarer Zwischenentscheid Einschätzung des Einkommens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was deemed hopeless (lacking substantive requirements).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The imposition of court costs was waived due to special circumstances.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed because the appellant failed to demonstrate a non-remediable legal disadvantage resulting from the interlocutory decision, which is the condition for appealing an interlocutory decision under this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

5A_182/2023 (2023-05-08)
Appeal Against Interlocutory Decision on Protective Measures Denied for Lack of Irreparable Harm
«…keinen rechtlichen Nachteil im beschriebenen Sinn dar ( BGE 138 III 333 E. 1.3.1; 137 III 637 E. 1.2; ferner Urteile 5A_601/2014 vom 8. Januar 2015 E. 1; 5A_954/2012 vom 30. Januar 2013 E. 4). Eine Ausnahme ist dort am Platz, wo die Beschwerde führ…»
5A_250/2021 (2021-06-22)
Appeal on Stay of Execution for Spousal and Child Support Payments Deemed Inadmissible
«…forderung nur einen tatsächlichen und keinen rechtlichen Nachteil (Urteile 5A_56/2019 vom 9. Mai 2019 E. 1.1 und 1.2.1; 5A_601/2014 vom 8. Januar 2015 E. 1). Soweit nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Na…»
ZV.2020.98 (2020-09-16) · sg
Spousal Support Stay Pending Appeal Refused Absent Irreparable Harm
«…inen wirtschaftlichen Nachteil dar (mit Verweis auf BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335; 137 III 637 E. 1.2 S. 640; Urteile 5A_601/2014 vom 8. Januar 2015 E. 1; 5A_954/2012 vom 30. Januar 2013 E. 4; s. E. 1.1), was nicht genügt. Anzumerken ist, dass im Fa…»
ZV.2020.98 (2020-09-16) · sg
Appeal Regarding Stay of Provisional Spousal Support Order
«…inen wirtschaftlichen Nachteil dar (mit Verweis auf BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335; 137 III 637 E. 1.2 S. 640; Urteile 5A_601/2014 vom 8. Januar 2015 E. 1; 5A_954/2012 vom 30. Januar 2013 E. 4; s. E. 1.1), was nicht genügt. Anzumerken ist, dass im Fa…»
5A_595/2018 (2019-05-15)
Federal Supreme Court Ruling on Calculating Net Retroactive Maintenance Contributions During Marital Separation
«…te le circostanze, quale credito da definire nell'ambito dello scioglimento del regime matrimoniale (v. ad es. sentenza 5A_601/2014 dell'8 gennaio 2015 consid. 1 in fine ). La questione può rimanere indecisa: in sede di conclusioni avanti al Tribunale…»
5A_56/2019 (2019-05-09)
Husband's Appeal Against Marriage Protection Order Denied Suspension Due to Lack of Irreparable Legal Harm
«…ngen das Inkassorisiko einer allfälligen Rückforderung nur einen tatsächlichen und keinen rechtlichen Nachteil (Urteile 5A_601/2014 vom 8. Januar 2015 E. 1; 5A_954/2012 vom 30. Januar 2013 E. 4). Soweit nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentschei…»
5A_939/2015 (2016-08-03)
Provisional Maintenance Appeal Moot Due to Final Divorce Judgment
«…heutigen Beschwerdeführers nicht ein mit der Begründung, es liege ein Zwischenentscheid ohne rechtlichen Nachteil vor (5A_601/2014). 1.2. Mit Urteil vom 5. Mai 2015 entschied der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft erneut über den Antr…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_601/2014

Urteil vom 8. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Advokatin Susana Conde,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 3. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. In einem früheren Eheschutzverfahren hatte das Kantonsgericht Basel-Landschaft den heutigen Beschwerdeführer A.A.________ unter Festsetzung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 13'500.-- verpflichtet, für seine Ehefrau und drei Kinder einen Unterhaltsbeitrag von monatlich insgesamt Fr. 8'720.-- zu bezahlen.

B. Im nunmehr hängigen Ehescheidungsverfahren hob das Kreisgericht Basel-Landschaft West mit einem vorsorglichen Massnahmeentscheid vom 7. April 2014 die Unterhaltspflicht auf, im Wesentlichen gestützt auf ein Arztzeugnis, wonach der Beschwerdeführer an einer Depression leide und er maximal zwei bis drei Stunden am Tag arbeiten könne.

Auf Berufung der Ehefrau hin hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft diesen Entscheid am 3. Juni 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Erstinstanz zurück.

C. Dagegen hat A.A.________ am 26. Juli 2014 Beschwerde erhoben mit den Begehren um Aufhebung des Rückweisungsentscheides und Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides vom 7. April 2014, eventualiter um Feststellung, dass ein angemessenes Einkommen ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens zwei bis drei Stunden pro Tag zu berechnen und die Sache in diesem Sinn zur erneuten Beurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen sei. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Rückweisungsentscheid in einer zivilrechtlichen vorsorglichen Massnahme mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert ( Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG ).

Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich um einen Endentscheid, weil das Kantonsgericht den Streitgegenstand für die Erstinstanz weitgehend verbindlich festgestellt habe, indem es davon ausgegangen sei, dass seine Arbeitsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht und deshalb weiterhin von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 13'500.-- auszugehen sei.

Grundsätzlich schliessen Rückweisungsentscheide das Verfahren nicht ab, weshalb sie keine Endentscheide im Sinn von Art. 90 BGG , sondern Zwischenentscheide sind und deshalb nur unter den in Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG genannten Voraussetzungen angefochten werden können. Ausnahmsweise kann allerdings auch ein Rückweisungsentscheid einen Endentscheid bedeuten, nämlich dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient ( BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; die Erstinstanz hat Erhebungen bezüglich der Lebensumstände sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdegegnerin und der Kinder zu treffen und aufgrund der betreffenden Erhebungen neu zu entscheiden. Die Rückweisung erfolgte also keineswegs zum blossen Vollzug eines oberinstanzlichen Erkenntnisses, ohne dass ein Spielraum verbleiben würde. Bindend ist für die Erstinstanz einzig die Annahme, dass eine Depression des Beschwerdeführers ungenügend glaubhaft gemacht ist.

Der Beschwerdeführer behauptet weiter, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben seien, wonach die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann ( BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2 S. 607). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der vorläufigen Zahlung einer Geldsumme ausgesetzt ist, genügt in der Regel nicht, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zu begründen ( BGE 137 III 637 E. 1.2 S. 640; 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335). Grundsätzlich begründet auch bei Unterhaltszahlungen das Inkassorisiko einer allfälligen Rückforderung nur einen tatsächlichen und keinen rechtlichen Nachteil (Urteil 5A_954/2012 vom 30. Januar 2013 E. 4). Anders zu entscheiden ist in familienrechtlichen Angelegenheiten insbesondere in Bezug auf Sorge- und Besuchsrechte, weil hier nach erfolgtem Zeitablauf von vornherein keine "Wiedergutmachung" möglich ist ( BGE 137 III 475 E. 1 S. 477; Urteile 5A_478/2011 vom 30. September 2011 E. 1; 5A_350/2013 vom 8. Juli 2013 E. 1.1). Was die Pflicht zur Begründung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 93 Abs. 1 BGG anbelangt ( BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 137 III 324 E. 1.1 S. 329), kommt vorliegend dazu, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er könnte bei einer Änderung oder Aufhebung der Unterhaltspflicht zu viel bezahlte Beiträge nicht mehr zurückerhalten. Er äussert sich auch nicht zu einer allfälligen Verrechnungslage, die bei Herabsetzung des geschuldeten Unterhaltsbeitrages oder im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung im hängigen Scheidungsverfahren entstehen könnte, in welcher Hinsicht er in der Klageantwort vom 31. Oktober 2013 auf ein eheliches Vermögen von rund Fr. 450'000.-- hinwies.

Die Vorbringen können mithin nicht mit der vorliegenden Beschwerde gegen den Zwischenentscheid, dafür aber im Zusammenhang mit einer Anfechtung des Endentscheides erfolgen ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

2. Nach dem Gesagten steht die Beschwerde mangels Darlegung eines durch die Rückweisung entstehenden rechtlichen Nachteils nicht offen. Zumal in diesem Zusammenhang keine speziellen Gründe geltend gemacht wurden, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden; mithin mangelt es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und ist das entsprechende Gesuch abzuweisen. Angesichts der besonderen Umständen wird indes von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli