Jurisdictional Dispute Over Fax Appeal Validity and Abuse of Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who sought to appeal a decision by the Child and Adult Protection Authority regarding his involuntary placement, which he wanted to contest. The individual was not present at the initial hearing, leading to a decision that dismissed his request for release from the placement. Subsequently, an organization submitted a complaint on his behalf via fax, but this submission was deemed invalid due to improper format, as the organization had previously been warned about using fax for official documents. The court did not consider the appeal, stating that the organization acted contrary to known regulations. The individual later appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting to overturn the lower court's decision and seeking free legal assistance. However, the Federal Tribunal ultimately dismissed the appeal, citing the evident misuse of legal rights.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 450b Abs. 2 ZGB, Art. 33 VRPG, Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Jurisdictional Dispute Over Fax Appeal Validity and Abuse of Rights: The individual was not present at the initial hearing, leading to a decision that dismissed his request for release from the placement. Subsequently, an organization submitted a complaint on his behalf via fax, but this submission was deemed invalid due to improper format, as the organization had previously been warned about using fax for official documents. The court did not consider the appeal, stating that the organization acted contrary to known regulations. The individual later appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting to overturn the lower court's decision and seeking free legal assistance. However, the Federal Tribunal ultimately dismissed the appeal, citing the evident misuse of legal rights.
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KI-generiertCited to justify the dismissal of the request for free legal aid in the dispositive.
Cited in the reasoning section justifying the decision not to levy any costs, which is reflected in the final order.
This provision served as the main ground for upholding the refusal of the appeal based on the finding of abuse of rights.
Mentioned in the reasoning to establish the appeal deadline, but not cited in the dispositive orders.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_601/2013
Urteil vom 12. September 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern ,
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung (Nichteintreten auf eine Fax-Eingabe),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 22. Juli 2013.
Sachverhalt:
A. Mit Entscheid vom 10. Juli 2013 trat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern auf ein Gesuch von X.________ um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung nicht ein, da der Betroffene nicht an der Verhandlung erschien und ihm der nunmehr getroffene Entscheid für den Fall des Fernbleibens von der Verhandlung angedroht worden war.
B. Mit Fax-Eingabe vom 16. Juli 2013, welche die "kopierte" Unterschrift von Rechtsanwalt Schönenberger trug, erhob der Verein Psychex im Namen von X.________ Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid und verlangte die sofortige Entlassung sowie die Bestellung eines Rechtsbeistands. Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 trat das Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (nachfolgend: Kindes- und Erwachsenenschutzgericht) auf die Beschwerde nicht ein zur Hauptsache mit der Begründung, Fax-Eingaben seien ungültig; der Verein Psychex sei bereits mehrere Male darauf hingewiesen worden. Im Übrigen verwies es auf die Begründung der KESB und bezeichnete diese als zutreffend.
C. Mit Eingabe vom 22. August 2013 (Postaufgabe) gelangt X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger, an das Bundesgericht. Er ersucht um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, eventuell um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
D. Rechtsanwalt Brigger hat auf Anordnung des Instruktionsrichters am 6. September 2013 eine von X.________ unterzeichnete aktuelle Vollmacht eingereicht.
E. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1. Der Verein Psychex, handelnd als Vertreter des Beschwerdeführers, hat am 16. Juli 2013 beim Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, per Fax eine gegen den Nichteintretensentscheid der KESB Bern vom 10. Juli 2013 gerichtete Beschwerde eingereicht. Dass die per Fax übermittelte Rechtsschrift gemäss Art. 32 des (bernischen) Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) formungültig ist, steht fest ( MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997 N 17 zu Art. 32) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Da die 10-tägige Beschwerdefrist ( Art. 450b Abs. 2 ZGB ) am 16. Juli 2013 offensichtlich noch nicht abgelaufen war und es daher möglich gewesen wäre, den Formfehler noch innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist zu beheben, stellt sich indes die Frage, ob das Obergericht den Formmangel gestützt auf Art. 33 VRPG hätte abmahnen müssen (vgl. BGE 121 II 252 E. 4b). Es hat dies aber nicht getan und ist auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, der Verein Psychex sei bereits mehrere Male auf die Ungültigkeit von Fax-Eingaben hingewiesen worden. Letzteres bestreitet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Mithin hat sein Vertreter im vorinstanzlichen Verfahren, der Verein Psychex, wider besseren Wissens eine formungültige Beschwerde eingereicht. Gemäss dem für die gesamte Rechtsordnung geltenden Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Rechtsmissbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Wer sich nach mehrmaliger Belehrung uneinsichtig zeigt, ohne Not für seine Rechtsschrift eine unzulässige Form wählt und sich anschliessend darüber beklagt, dass ihm keine Gelegenheit zur Verbesserung eingeräumt worden sei, handelt offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
2. Hält die angefochtene Verfügung aufgrund ihrer Hauptbegründung vor Bundesrecht stand, erübrigen sich Ausführungen zur zweiten Begründung. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen hat ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden