Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_600/2026 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against report approval and lack of reasoned challenge to non-admission ruling in adult protection.

Geschäftsnummer 5A_600/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding the approval of a stewardship report and accounts, leaving the lower instance's refusal to enter upon the matter and the referral of the removal request in force. The appellant had challenged a cantonal court decision that declined to address a request for the termination of a representationorship within proceedings strictly limited to the approval of periodic reports and asset management instructions. The Supreme Court based its decision on Art. 42 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), determining that the appellant failed to provide a legally sufficient reasoning addressing the lower court's non-admission rationale and did not satisfy the strict admissibility requirements for challenging interim rulings under Art. 93 Abs. 1 BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 408 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal against report approval and lack of reasoned challenge to non-admission ruling in adult protection: Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Schlagwörter

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Genehmigung Bericht und Rechnung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_600/2026

Urteil vom 7. Juli 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz, Industriestrasse 7, 6440 Brunnen.

Gegenstand

Genehmigung Bericht und Rechnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 1. Juni 2026

(III 2026 56).

Sachverhalt:

Am 11. November 2021 errichtete die KESB Innerschwyz für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.

Am 15. Dezember 2025 reichte die Beistandsperson den Bericht für die Periode von November 2023 bis Oktober 2025 ein. Sie beantragte die Fortführung der Beistandschaft und schlug ferner vor, den Vertretungsauftrag im Bereich Wohnen hinsichtlich der Formulierung "in Zusammenarbeit mit der Klinik B.________ " anzupassen, weil dies nicht mehr den Tatsachen entspreche.

Mit Beschluss vom 10. März 2026 genehmigte die KESB den Bericht und die Rechnung. Ferner passte sie im Dispositiv die Formulierung betreffend die Wohnsituation an und wies die Beistandsperson im Übrigen an, sämtliche Vermögenswerte nach Art. 408 ZGB und unter Berücksichtigung des Anlageprofils und der Verordnung vom 23. August 2023 über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV, SR 211.223.11) zu verwalten.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 1. Juni 2026 nicht ein.

Mit Eingabe vom 26. Juni 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer beantrage sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft. Dies stehe allerdings ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes, welcher durch das Dispositiv des angefochtenen Entscheides begrenzt sei und sich auf die Berichtsgenehmigung beschränke. Die KESB habe allerdings den Antrag auf Weiterführung der Beistandschaft zur Kenntnis genommen. Sodann ergebe sich aus dem Bericht, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen Wohnen sowie administrative und finanzielle Angelegenheiten nur eingeschränkt urteilsfähig und auf Unterstützung angewiesen und dass er hinsichtlich seiner schizophrenen Störung nach wie vor krankheitsuneinsichtig sei. Das Kantonsgericht hat daraus gefolgert, dass angesichts des unverändert fortbestehenden Schutzbedarfes und Schwächezustandes die KESB keinen Anlass gehabt habe, die Weiterführung der Beistandschaft einer umfassenden Prüfung zu unterziehen. Aufgrund des Gesagten sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, angesichts des klar formulierten Willens aber das Begehren um Aufhebung der Beistandschaft zur näheren Prüfung an die KESB weiterzuleiten.

3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Er hält allgemein fest: "Ich hatte niemals die Erlaubnis erteilt, beim Entstehung des kesbs, um meine Ideen zu gebrauchen. Es herrscht ein allgemeiner Selbstverständlichkeit, Verwendung der Ideen, die der Ideeninhaber nimmer und niemals erlaubt hätte. [...] Selbst beim Durchführung der Fürsorglichen Ermordungsformulars!" Ferner bringt der Beschwerdeführer sinngemäss zum Ausdruck, sich insbesondere durch die KESB gefoltert und entmachtet zu fühlen, und dass er Ruhe haben wolle, weil er in allen Bereichen selbst für sich sorgen könne.

Mit diesen Erwägungen ist nicht dargelegt, inwiefern die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides Recht verletzen sollen. Was sodann das sinngemäss Anliegen um Aufhebung der Beistandschaft anbelangt, hat das Kantonsgericht den entsprechenden Antrag zur näheren Prüfung an die KESB weitergeleitet. Dabei handelt es sich sinngemäss um eine Rückweisung, welche den Charakter eines Zwischenentscheides hat (BGE 144 III 253 E. 1.3; 144 IV 321 E. 2.3) und nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sofort mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar wäre, wobei die restriktiv zu handhabenden Voraussetzungen in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden müssten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2), was vorliegend nicht der Fall ist.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli