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5A_600/2025 KI-generiert

Petitioner's Appeal Against Procedural Order in Divorce Modification Case Dismissed

Geschäftsnummer 5A_600/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Petitioner's Appeal Against Procedural Order in Divorce Modification Case Dismissed The petitioner challenged an order by the Cantonal Court forwarding multiple submissions he had recently made concerning a concluded appeal against the modification of a divorce judgment to the opposing party for information. The Federal Court deemed the appeal inadmissible because the contested disposition was a procedural order, not an independent intermediate decision under Art. 93 para. 1 BGG, thus precluding an appeal in civil matters. Furthermore, the court dismissed suggestions of a complaint for denial or delay of justice due to the concluded appeal proceedings and rejected the petitioner's claim of nullity regarding the main judgment based on an incorrect staff initial marker, clarifying that such markers are not essential procedural components. Consequently, the Federal Court President decided the appeal was manifestly inadmissible and unfounded under the simplified procedure (Art. 108 para. 1 lit. a and b BGG), denying the request for legal aid and assigning court costs to the petitioner.

Legislator-Regeste

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Art. 124 Abs. 1 ZPO, Art. 237 Abs. 1 ZPO, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal Against Procedural Order in Divorce Modification Case Dismissed: The Federal Court deemed the appeal inadmissible because the contested disposition was a procedural order, not an independent intermediate decision under Art. 93 para. 1 BGG, thus precluding an appeal in civil matters. Furthermore, the court dismissed suggestions of a complaint for denial or delay of justice due to the concluded appeal proceedings and rejected the petitioner's claim of nullity regarding the main judgment based on an incorrect staff initial marker, clarifying that such markers are not essential procedural components. Consequently, the Federal Court President decided the appeal was manifestly inadmissible and unfounded under the simplified procedure (Art. 108 para. 1 lit. a and b BGG), denying the request for legal aid and assigning court costs to the petitioner.

Schlagwörter

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Abänderung des Scheidungsurteils Scheidungsverfahren formelle Nichtigkeit unentgeltliche Rechtspflege Zivilurteil Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure because it was obviously inadmissible and obviously unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal could not succeed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_600/2025

Urteil vom 19. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Advokatin Sarah Khan,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abänderung des Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 22. Juli 2025 (400 24 325).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_226/2025 vom 10. April 2025 verwiesen werden.

Im vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft hängigen bzw. hängig gewesenen Berufungsverfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils, welches mit Berufungsentscheid vom 17. Juni 2025 abgeschlossen wurde, sandte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 22. Juli 2025 die laufend eingegangenen Eingaben des Beschwerdeführers vom 23. und 27. März, 7., 8., 9. und 10. April, 22., 23. und 26 Mai, 13. und 22. Juni sowie 9. Juli 2025 zur Kenntnis an die Gegenpartei.

Gegen die Verfügung vom 22. Juli 2025 wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2025 an das Bundesgericht mit den Anträgen um deren Aufhebung, um Anweisung des Kantonsgerichts, innert zehn Tagen über die Obhutsanträge zu entscheiden, und um vorläufige Übertragung der Obhut im Sinn eines Eilrechtsschutzes. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Nachtrag vom 9. August 2025 behauptet er eine Nichtigkeit des Berufungsentscheides vom 17. Juni 2025, weil dieser das falsche Kürzel "wik" statt das korrekte Richterkürzel "afs" trage und deshalb nicht korrekt dem Verfahren zugeordnet werden könne. Mit weiterer Eingabe vom 11. August 2025 verlangt er, dass das Kantonsgericht zufolge des Devolutiveffektes aufgrund der eingereichten Beschwerde keine Entscheidungen treffen dürfe.

Erwägungen:

1. Angefochten ist eine Verfügung des Kantonsgerichts, mit welcher diverse Eingaben im hängigen bzw. hängig gewesenen Berufungsverfahren der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wurden. Es handelt sich um eine prozessleitende Verfügung (

Art. 124 Abs. 1 ZPO

), welche nicht in der Form eines formellen Zwischenentscheides (

Art. 237 Abs. 1 ZPO

) erlassen wurde. Demnach geht es nicht um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von

Art. 93 Abs. 1 BGG

und die Beschwerde in Zivilsachen steht somit nicht offen (Urteil 5A_783/2014 vom 4. November 2014 E. 1).

2. Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers sinngemäss den Charakter einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde dahingehend haben könnte, dass dem Kantonsgericht beschwerdeweise Untätigkeit trotz angeblicher Gefährdung des Kindeswohls vorgeworfen wird, mangelt es an einer Darlegung, welche auch nur einen Fingerzeig auf entsprechende Versäumnisse geben könnte. Ohnehin würde es an einem rechtlich geschützten Interesse an einer Beurteilung fehlen (

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

), nachdem der Berufungsentscheid ergangen und das Berufungsverfahren abgeschlossen ist.

3. Die behauptete Nichtigkeit des Berufungsentscheides steht ausserhalb des sich auf die Anfechtung der Verfügung vom 22. Juli 2025 beziehenden Anfechtungsgegenstandes. Ohnehin wäre ein Entscheid nicht nichtig, wenn er - entsprechend gängiger Praxis - das Kürzel der ihn ausfertigenden Kanzleikraft und nicht dasjenige der verfahrensleitenden Richterin trägt, denn das Kürzel ist nicht Bestandteil der Verfahrensnummer oder gar des Entscheides, sondern weist einzig darauf hin, wer das Dokument bei der Ausfertigung als letztes bearbeitet hat.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und im Übrigen auch als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

).

5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (

Art. 64 Abs. 1 BGG

) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli