Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_600/2015 KI-generiert

Challenge to Compulsory Psychiatric Placement and Involuntary Medication Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 5A_600/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who challenged a decision made by the relevant authority regarding their involuntary hospitalization and treatment without consent. This decision stemmed from concerns about the individual's mental health condition, which, according to the authority, necessitated immediate hospital treatment to prevent harm to themselves and others. The complaint was directed at a ruling confirming both the hospitalization and the administration of medication without the individual's agreement. The individual appealed to a higher court, but their appeal was found to lack sufficient justification under the legal standards required for such cases.

Legislator-Regeste

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Art. 426 Abs. 1 ZGB, Art. 434 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 72 ff. BGG; Challenge to Compulsory Psychiatric Placement and Involuntary Medication Upheld on Procedural Grounds: This decision stemmed from concerns about the individual's mental health condition, which, according to the authority, necessitated immediate hospital treatment to prevent harm to themselves and others. The complaint was directed at a ruling confirming both the hospitalization and the administration of medication without the individual's agreement. The individual appealed to a higher court, but their appeal was found to lack sufficient justification under the legal standards required for such cases.

Schlagwörter

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Zwangsmedikation psychiatrische Behandlung Prozessvoraussetzung Zwangsmassnahmen stationärer Defektzustand Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in the dispositive to rule that the appeal is not entertained due to insufficient grounds.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the initial description of the appeal filed against the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_600/2015

Urteil vom 10. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt,

Klinik B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung sowie Behandlung ohne Zustimmung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Juli 2015 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Juli 2015 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt, welche sowohl eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 3. Juli 2015 gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB angeordnete) fürsorgerische Unterbringung in der Klinik B.________ wie auch eine Beschwerde gegen ihre (am 23. Juli 2015 gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB verfügte) medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass die Rekurskommission nach Anhörung der Beschwerdeführerin und auf Grund eines ärztlichen Gutachtens erwog, die an einer ... leidende, bereits mehrmals hospitalisierte Beschwerdeführerin habe weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie andernfalls die Medikamente absetzen und sowohl sich selbst (...) wie auch andere gefährden würde (...), die Medikation sei zur Verminderung der akuten Krankheitssymptomatik und auch zum eigenen Schutz der Beschwerdeführerin dringend indiziert,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf den Entscheid der Rekurskommission vom 28. Juli 2015 eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern dieser Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, der Klinik B.________ und der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann