Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_600/2011 KI-generiert

Refusal to Continue Debt Enforcement Proceedings Despite Objection

Geschäftsnummer 5A_600/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this legal case, an individual filed a complaint against a municipal authority regarding the dismissal of his request for continuation of debt collection proceedings. The challenge arose after the individual’s initial complaint was rejected by a lower supervisory authority, which stated that the individual could not proceed with debt enforcement due to an existing legal objection that had not been removed. The superior court upheld this dismissal, asserting that previous legal rulings did not eliminate the objection, and the individual’s attempts to pursue further legal avenues were insufficiently substantiated. Consequently, the individual sought a federal review of the superior court's decision, which was ultimately deemed unallowable due to a lack of adequate legal reasoning in the complaint submitted to the supreme court.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Refusal to Continue Debt Enforcement Proceedings Despite Objection: The challenge arose after the individual’s initial complaint was rejected by a lower supervisory authority, which stated that the individual could not proceed with debt enforcement due to an existing legal objection that had not been removed. The superior court upheld this dismissal, asserting that previous legal rulings did not eliminate the objection, and the individual’s attempts to pursue further legal avenues were insufficiently substantiated. Consequently, the individual sought a federal review of the superior court's decision, which was ultimately deemed unallowable due to a lack of adequate legal reasoning in the complaint submitted to the supreme court.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Vollstreckungsverfahren Gläubigerversammlung Einstellung des Konkursverfahrens Verfahrensrechte Verfahrensmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Cited for the non-entry upon appeal due to abusive litigation conduct.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited for the non-entry upon appeal due to insufficient substantiation (lack of reasoned argumentation against the cantonal decision).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_600/2011

Urteil vom 8. September 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Notariat Y.________.

Gegenstand

Rückweisung eines Fortsetzungsbegehrens,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. August 2011 des Zürcher Obergerichts, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung der ersten Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die durch das Notariat Y.________ - mangels Beseitigung des von der Beschwerdegegnerin erhobenen Rechtsvorschlags gegen die ihr gegenüber vom Beschwerdeführer für 100 Millionen Franken eingeleitete Betreibung - erfolgte Zurückweisung des Fortsetzungsbegehrens des Beschwerdeführers) abgewiesen und diesen Entscheid bestätigt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht (in Übereinstimmung mit der ersten Instanz) erwog, der Beschwerdeführer könne die Fortsetzung der Betreibung nur auf Grund eines den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigenden Entscheides verlangen ( Art. 79 Abs. 1 SchKG ), das vor dem Rechtsvorschlag (vom 2. Dezember 2003) ergangene Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes (vom 5. November 2002) könne den Rechtsvorschlag schon vom zeitlichen Ablauf her nicht beseitigt haben, zumal dieses Urteil die Beschwerdegegnerin ohnehin nicht zur Zahlung von 100 Millionen Franken verpflichte, der Beschwerdeführer habe sodann den Rechtsvorschlag auch nicht im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens beseitigt, weshalb das Fortsetzungsbegehren zu Recht zurückgewiesen worden sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Strafsanktionen gegenüber Behördenmitgliedern fordert, weil dieses Begehren weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,

dass ferner die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 19. August 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass der Entscheid in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG ohne Parteiverhandlung im vereinfachten Verfahren ergeht und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Notariat Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann