Cantonal Refusal to Approve Name Change Due to Lack of Statutory Documentation Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual seeking to revert to their birth name but having their request denied by the Canton of Zurich's municipal office due to concerns over potential abuse of the name change for fraudulent purposes. The municipal office required extracts from debt collection and criminal records to ensure the name change was not intended to mislead creditors, a demand which the applicant refused to fulfill. As a result, both the Directorate of Justice and Internal Affairs and the Zurich Cantonal Court dismissed the applicant's appeals. The applicant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, arguing that his rights were being undermined by the authorities and contesting the handling of his case, which claimed had been improperly reviewed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Refusal to Approve Name Change Due to Lack of Statutory Documentation Upheld: The municipal office required extracts from debt collection and criminal records to ensure the name change was not intended to mislead creditors, a demand which the applicant refused to fulfill. As a result, both the Directorate of Justice and Internal Affairs and the Zurich Cantonal Court dismissed the applicant's appeals. The applicant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, arguing that his rights were being undermined by the authorities and contesting the handling of his case, which claimed had been improperly reviewed.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be entertained because it was obviously not sufficiently reasoned (simplified procedure).
Used to decide that no court costs shall be levied in this case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_60/2021
Urteil vom 26. Januar 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Wilhelmstrasse 10, 8005 Zürich.
Gegenstand
Namensänderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. Dezember 2020 (NT200002-O/U).
Sachverhalt:
A.________ möchte wieder seinen Geburtsnamen B.________ tragen. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich bejahte objektiv nachvollziehbare Beweggründe, wies das Gesuch um Namensänderung aber ab mit der Begründung, der Gesuchsteller verweigere die Einreichung der vor dem Hintergrund des Schutzes Dritter (Gläubiger) zwecks Prüfung einer allenfalls rechtsmissbräuchlichen Namensänderung einverlangten Betreibungs- und Strafregisterauszüge. Im Rahmen des Rechtsmittelzuges wiesen die Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich sowie mit Urteil vom 22. Dezember 2020 auch das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen erhobenen Rechtsmittel ab. Mit Eingabe vom 24. Januar 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2. Die Beschwerde enthält zwar kein Rechtsbegehren, aber es ist klar, was der Beschwerdeführer anstrebt. Hingegen bedürfte es einer wenigstens ansatzweise sachlichen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des obergerichtlichen Urteils, wonach eine Prüfung vorzunehmen gewesen sei, ob die Namensänderung allenfalls einen rechtsmissbräuchlich Hintergrund habe und ein Identitätswechsel zur Benachteiligung der Gläubiger beabsichtigt sei, und wofür angesichts der (vom Beschwerdeführer selbst eingeräumten) Vorstrafen und Betreibungen das Einverlangen von entsprechenden Registerauszügen als verhältnismässig anzusehen sei. Der Beschwerdeführer hält indes einzig fest, dass eine subalterne Behörde seine Grundrechte mit unzulässigen Mitteln zu hintertreiben versuche und er trotz Verbüssung seiner zweijährigen Haftstrafe ganz bestimmt kein übler oder gar gefährlicher Mensch sei, sondern er viel Freiwilligenarbeit geleistet habe; er müsse davon ausgehen, dass man seine lästige Akte nur überflogen habe und es einzig darum gehe, die Kosten der Fehlentscheide auf ihn als Empfänger von Ergänzungsleistungen abzuwälzen. All diese Ausführungen beinhalten keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeindeamt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli