Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_60/2017 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal to Entertain Debt Enforcement Complaint and Imposition of Fines

Geschäftsnummer 5A_60/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a garnishment action initiated by a debt collection office. The complainant challenged a decision made by the Bern High Court, which had dismissed their appeal regarding the garnishment, citing a lack of specific legal arguments and procedural issues. The court found that the complaint did not meet the required legal standards, including failing to identify a particular legal violation or providing sufficient reasoning. Consequently, the Swiss Federal Tribunal deemed the appeal inadmissible and ordered the complainant to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Refusal to Entertain Debt Enforcement Complaint and Imposition of Fines: The complainant challenged a decision made by the Bern High Court, which had dismissed their appeal regarding the garnishment, citing a lack of specific legal arguments and procedural issues. The court found that the complaint did not meet the required legal standards, including failing to identify a particular legal violation or providing sufficient reasoning. Consequently, the Swiss Federal Tribunal deemed the appeal inadmissible and ordered the complainant to bear the court costs.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Strafanzeige Konkursverhandlung unentgeltliche Rechtspflege Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the basis for not entering the appeal due to lack of required grounds/reasoning.

Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

The appeal was not admitted because it was inadmissible, insufficiently reasoned, and abusive.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to refuse the requester's motion for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_60/2017

Urteil vom 27. Januar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland (Dienststelle Mittelland).

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Januar 2017 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Januar 2017 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegeneine Pfändung durch das Betreibungsamt Bern-Mittelland nicht eingetreten ist und dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 500.-- auferlegt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Beschwerde enthalte weder einen konkreten Beschwerdeantrag noch eine Kritik an einer Betreibungshandlung eines bestimmten Betreibungsamtes, ebenso fehle es an der Darlegung einer Rechtsverletzung, die Anschuldigungen des Beschwerdeführers gegen zahlreiche Behörden seien nicht nachvollziehbar, auf die Beschwerde sei mangels Begründung und mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten, der Beschwerdeführer prozessiere trotz Abmahnung in früheren Verfahren wiederum querulatorisch, weshalb ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG aufzuerlegen seien,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 5. Januar 2017 hinausgehen, was namentlich für die Strafklagen gegen eine Vielzahl von Behörden sowie für die Schadenersatzforderungen von insgesamt 105 Millionen Franken gilt,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 5. Januar 2017 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die (sinngemäss beantragte) unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann