Applicant's Federal Appeal Regarding Procedural Order Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appellant who repeatedly initiates proceedings against banks, including a specific case she refers to as the "Willy Case." She sought provisional legal relief against a bank for CHF 1.7 million plus interest through a debt collection initiated with the debt enforcement office Basel-Landschaft. Her request for legal relief was denied by the local civil court on July 11, 2022, because the submitted documents did not include any legal title for relief. Her appeal continued, and on August 5, 2022, the cantonal court determined that her additional submissions and the bank's responses would be exchanged, with a decision soon to follow. On August 8, she appealed to the Swiss Federal Tribunal, expressing a desire to file criminal charges against an unnamed "system" and "someone" she deemed inhumane, and hoped the Tribunal would help advance the "Willy Case."
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Applicant's Federal Appeal Regarding Procedural Order Inadmissible: Her request for legal relief was denied by the local civil court on July 11, 2022, because the submitted documents did not include any legal title for relief. Her appeal continued, and on August 5, 2022, the cantonal court determined that her additional submissions and the bank's responses would be exchanged, with a decision soon to follow. On August 8, she appealed to the Swiss Federal Tribunal, expressing a desire to file criminal charges against an unnamed "system" and "someone" she deemed inhumane, and hoped the Tribunal would help advance the "Willy Case."
Schlagwörter
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KI-generiertThe Tribunal dismissed the appeal without entering into the merits using the simplified procedure stipulated by this article.
The Tribunal ordered the appellant to pay the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_599/2022
Urteil vom 15. August 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Basellandschaftliche Kantonalbank,
Rheinstrasse 7, Postfach, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 5. August 2022 (410 22 160).
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin betreibt wiederholt Banken im Zusammenhang mit einem (von ihr so benannten) "Fall Willy" und wird ihrerseits betrieben.
Vorliegend geht es um die von ihr für Fr. 1,7 Mio. nebst Zinsen gegen eine Bank eingeleitete Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Basel-Landschaft, in welcher ihr Rechtsöffnungsgesuch mit Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 11. Juli 2022 abgewiesen wurde mit der Begründung, in den eingereichten Unterlagen befinde sich kein Rechtsöffnungstitel und ihre weitschweifigen Ausführungen im Zusammenhang mit einem "Fall Willy" vermöchten einen Rechtsöffnungstitel nicht zu ersetzen.
Im Rahmen des von A.________ eingeleiteten Beschwerdeverfahrens verfügte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 5. August 2022, dass die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin und der als Beschwerdegegnerin ausgetauscht würden und demnächst über die Beschwerdesache entschieden werde; es erwog diesbezüglich, dass der Schriftenwechsel bereits mit Schlussverfügung vom 27. Juli 2022 geschlossen worden und die Sache an sich spruchreif sei.
Gegen diese Verfügung wendet sich A.________ mit Eingabe vom 8. August 2022 (Postaufgabe: 9. August 2022) an das Bundesgericht mit dem Anliegen, gegen das "System" und "Jemand" Strafanzeige einreichen zu wollen. Das "System" und "Jemand" seien unmenschlich und würden aus Menschen Monster machen. Das Bundesgericht möge ihrem Antrag folgen. In den Folgetagen reichte sie weitere Eingaben nach mit dem Anliegen, in diesem Land wie auf der Welt müsse Bewegung in den "Fall Willy" gebracht werden und sie setze ihre diesbezüglichen Hoffnungen auf das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Vorliegend geht es um eine prozessleitende Verfügung und nicht um einen (unter sehr restriktiven Bedingungen, vgl. Art. 93 Abs. 1 BGG ) anfechtbaren Zwischenentscheid (vgl. hierzu Urteil 5A_783/2014 vom 4. November 2014 E. 1 m.w.H.). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin an der Anfechtung ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG haben könnte. Schliesslich nehmen die Ausführungen in den Eingaben keinerlei Bezug auf die angefochtene Verfügung, weshalb die Beschwerde entgegen der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG gänzlich unbegründet bleibt.
2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli