Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_599/2021 KI-generiert

Challenge to Subsistence Minimum Calculation in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer 5A_599/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who challenged the calculation of their subsistence minimum by the Zurich Debt Enforcement Office. The initial complaint was dismissed by the Zurich District Court due to a lack of specific demands and inadequate reasoning. This decision was upheld by the Zurich Cantonal Court upon the individual's appeal. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting not only the July 15, 2021, judgment but also a previous decision from March 15, 2021, concerning definitive legal collection proceedings, which had already been unsuccessfully challenged in a prior case. The core of the complaint before the Federal Tribunal pertained to the calculation of the individual's minimum means, while certain other grievances, such as inappropriate wage deductions and claims of unjustified debt enforcement, were deemed outside the scope of the current proceedings. Additionally, the individual's request for free legal aid in the proceedings was considered but not substantiated in relation to the matter at hand.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Challenge to Subsistence Minimum Calculation in Debt Enforcement Proceedings: The initial complaint was dismissed by the Zurich District Court due to a lack of specific demands and inadequate reasoning. This decision was upheld by the Zurich Cantonal Court upon the individual's appeal. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting not only the July 15, 2021, judgment but also a previous decision from March 15, 2021, concerning definitive legal collection proceedings, which had already been unsuccessfully challenged in a prior case. The core of the complaint before the Federal Tribunal pertained to the calculation of the individual's minimum means, while certain other grievances, such as inappropriate wage deductions and claims of unjustified debt enforcement, were deemed outside the scope of the current proceedings. Additionally, the individual's request for free legal aid in the proceedings was considered but not substantiated in relation to the matter at hand.

Schlagwörter

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Berechnung des Existenzminimums Schuldbetreibung Recht auf Existenzsicherung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Zulässige Gründe verfahrensrechtliche Fragen schwerer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to refuse to enter the merits of the appeal because it was obviously inadmissible and lacked sufficient grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to state that the request for legal aid would be rejected due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_599/2021

Urteil vom 3. August 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zürich 4,

Hohlstrasse 35, Kollerhof/Kreisgebäude 4, 8004 Zürich.

Gegenstand

Berechnung des Existenzminimums,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 15. Juli 2021 (PS210100-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Berechnung seines Existenzminimums beim Bezirksgericht Zürich Beschwerde gegen das Betreibungsamt Zürich 4. Mit Beschluss vom 9. Juni 2021 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Juni 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 15. Juli 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Am 22. Juli 2021 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Soweit der Beschwerdeführer nebst dem genannten Urteil vom 15. Juli 2021 auch den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2021 (Verfahren RT210018-O/U; betreffend definitive Rechtsöffnung) anfechten möchte, ist darauf nicht einzutreten. Diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer bereits erfolglos angefochten (Urteil 5D_36/2021 vom 19. März 2021). Eine zweite Anfechtung ist nicht möglich.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Das Obergericht hat erwogen, es sei nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht mangels konkreter Anträge und mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten sei.

Auf diese Erwägung geht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ein. Stattdessen macht er geltend, Geld für Unterhaltszahlungen sei ihm direkt vom Lohn abgezogen worden und niemand wisse, wo das Geld angekommen sei. Soweit er damit geltend machen möchte, er schulde nichts, und er im Übrigen vorbringt, die Betreibung sei ungerechtfertigt und zu löschen, so ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das im Ausgangspunkt einzig die Berechnung seines Existenzminimums betrifft. Insbesondere geht es vorliegend nicht um die Rechtsöffnung (vgl. oben E. 2). Der Beschwerdeführer beruft sich ausserdem auf seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Inwiefern dieser Anspruch im vorliegenden Verfahren verletzt worden sein soll, legt er nicht dar.

4. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sofern sich seine Ausführungen zur unentgeltlichen Rechtspflege auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollten, so wäre ein entsprechendes Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg