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5A_599/2018 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Untimely Filing of Challenge to Administrative Support Order

Geschäftsnummer 5A_599/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who contested a decision made by the child's and adult protection authority in Zug, which established a support and representation guardianship for the individual related to daily structure and financial administration. The administrative court of Zug dismissed the challenge to this decision. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Federal Court; however, it was deemed inadmissible due to being filed after the deadline for appeals, as the official communication of the administrative decision was considered delivered earlier than the individual had claimed. The Federal Court decided not to accept the late complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 138 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Appeal Inadmissible Due to Untimely Filing of Challenge to Administrative Support Order: The administrative court of Zug dismissed the challenge to this decision. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Federal Court; however, it was deemed inadmissible due to being filed after the deadline for appeals, as the official communication of the administrative decision was considered delivered earlier than the individual had claimed. The Federal Court decided not to accept the late complaint.

Schlagwörter

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Beistandschaft Einreichungsdatum Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Erwachsenenschutzverfahren hängiges Verfahren Eröffnung des Entscheids Kindesunterhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule on the inadmissibility of the late appeal in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_599/2018

Urteil vom 24. Juli 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer,

vom 24. Mai 2018 (F 2017 49).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 3. Oktober 2017 errichtete die KESB des Kantons Zug für A.________ eine Begleitbeistandschaft im Bereich Tagesstruktur und eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung in den Bereichen Administration, Finanzen und Wohnen.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 24. Mai 2018 ab, soweit darauf einzutreten war.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 17. Juli 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Anliegen um teilweise Aufhebung.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid wurde am 4. Juni 2018 versandt und der Beschwerdeführerin ging am 5. Juni 2018 die Abholungseinladung mit Abholungsfrist bis 12. Juni 2018 zu. Nachdem sie die Sendung nicht abgeholt hatte und diese an das Obergericht zurückgegangen war, sandte jenes den Entscheid am 21. Juni 2018 orientierungshalber erneut und die Beschwerdeführerin nahm ihn am 22. Juni 2018 in Empfang.

Massgeblich für die Zustellung des angefochtenen Entscheides war nicht etwa die zur blossen Orientierung dienende zweite, sondern die erste Sendung (vgl. BGE 120 III 3 ; FREI, Berner Kommentar, N. 19 zu Art. 138 ZPO ; WEBER, Kurzkommentar ZPO, N. 7 zu Art. 138 ZPO ), für welche die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2018 eine Abholungseinladung erhielt. Die siebentägige Abholungsfrist lief somit am 12. Juni 2018 ab und der angefochtene Entscheid gilt an diesem Tag als zugestellt, weil sich die Beschwerdeführerin in einem Prozessrechtsverhältnis befand und deshalb mit der Zustellung des Beschwerdeentscheides rechnen musste ( Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ; Art. 44 Abs. 2 BGG ).

Erfolgte die für die Auslösung der 30-tägigen Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) relevante Zustellung am 12. Juni 2018, so begann diese am 13. Juni 2018 zu laufen und endete am Donnerstag, 12. Juli 2018 ( Art. 44 Abs. 1 BGG ).

Die erst am 17. Juli 2018 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet.

2. Auf verspätete Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG mit Präsidialentscheid nicht einzutreten.

3. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und der Beiständin schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli