Foundation Exemption from Mandatory Auditing Requirement Appeal Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA foundation established and registered in August 2018 was instructed by the Federal Supervisory Authority for Foundations to submit an annual financial statement and audit report within six months of the fiscal year-end. In January 2020, the foundation reported that their auditor had resigned, leading to correspondence with the supervisory authority, which refused an immediate exemption from the audit requirement, stating that such exemption could be considered only after the third fiscal year. The foundation appealed this decision to the Federal Administrative Court, which ruled that the exemption could be considered earlier and returned the matter for substantive review. The foundation then petitioned the Swiss Federal Tribunal to suspend the requirement to appoint a new auditor until the exemption was fully assessed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Foundation Exemption from Mandatory Auditing Requirement Appeal Upheld: In January 2020, the foundation reported that their auditor had resigned, leading to correspondence with the supervisory authority, which refused an immediate exemption from the audit requirement, stating that such exemption could be considered only after the third fiscal year. The foundation appealed this decision to the Federal Administrative Court, which ruled that the exemption could be considered earlier and returned the matter for substantive review. The foundation then petitioned the Swiss Federal Tribunal to suspend the requirement to appoint a new auditor until the exemption was fully assessed.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal will not be entertained under the simplified procedure.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_598/2021
Urteil vom 29. Juli 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
Stiftung A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Stiftungsaufsicht,
Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Stiftungsaufsicht,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 28. Juni 2021 (B-1546/2020).
Sachverhalt:
Die Stiftung A.________ wurde am 28. August 2018 errichtet und am Folgetag im Handelsregister eingetragen. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 wies die Eidgenössische Stiftungsaufsicht sie an, jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eine (näher beschriebene) Rechnungsablage inkl. Revisionsbericht einzureichen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 hielt die Stiftung fest, dass die Revisionsstelle das Mandat niedergelegt habe. Es folgte eine längere E-Mail-Korrespondenz, welche dahin ging, dass die Stiftungsaufsicht eine sofortige Befreiung von der Revisionsstellenpflicht bzw. überhaupt eine diesbezügliche nähere Prüfung ablehnte und festhielt, dies sei frühestens ab dem dritten Geschäftsjahr möglich. Dagegen erhob die Stiftung beim Bundesverwaltungsgericht am 16. März 2020 eine Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Befreiung sei materiell zu prüfen. Mit Urteil vom 28. Juni 2021 kam dieses zum Schluss, dass die Befreiung auch vor dem Ablauf von zwei Geschäftsjahren möglich sei und wies die Angelegenheit zur diesbezüglichen materiellen Prüfung an die Stiftungsaufsicht zurück. Dagegen wendet sich die Stiftung mit Eingabe vom 22. Juli 2021 an das Bundesgericht mit dem Begehren, die Notwendigkeit, eine neue Revisionsstelle zu benennen, solle ausgesetzt werden, bis die Befreiung von der Revisionspflicht abschliessend geprüft worden sei.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in Zivilsachen steht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Stiftungsaufsicht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 4 BGG). Vorliegend ist aber zu beachten, dass ein Rückweisungsentscheid das Anfechtungsobjekt ist. Dieser führt zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich bei ihm grundsätzlich um einen Zwischenentscheid handelt ( BGE 144 III 253 E. 1.3 S. 253; 144 IV 321 E. 2.3 S. 328 f.), der im bundesgerichtlichen Verfahren nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist ( BGE 145 III 42 E. 2.1 S. 45), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Fehlen diese Voraussetzungen, bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen ( Art. 93 Abs. 3 BGG ). Grundgedanke dabei ist, dass das Bundesgericht sich nach dem Willen des Gesetzgebers soweit möglich nur einmal mit der gleichen Sache befassen soll ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 143 III 290 E. 1.3 S. 294; 144 III 475 E. 1.2 S. 479).
2. Die Beschwerdeführerin äussert sich zu den genannten Anfechtungsvoraussetzungen nicht ansatzweise, weshalb die Beschwerde unbegründet bleibt. Was sie sodann spezifisch vom Bundesgericht verlangt, stellt sinngemäss ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Zeit des Verfahrens vor der Stiftungsaufsicht dar. Dies geht über das Anfechtungsobjekt hinaus. Die Beschwerdeführerin hat sich mit diesem Anliegen direkt an die Stiftungsaufsicht zu wenden.
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli