Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_598/2007 KI-generiert

Debtor Challenges Sale of Seized Assets After Failing Installment Payments

Geschäftsnummer 5A_598/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debt collection process initiated by a municipal authority against an individual who had previously been living in a specific location. A seizure of personal property, including a car and a fax machine, was executed due to the individual’s debt. Although the individual made partial payments towards the debt and requested a delay in the liquidation of the seized items, they failed to maintain regular payments as stipulated. Following this, the authority appointed another office to liquidate the seized assets. The individual contested this decision through a complaint to the supervision authority, which was subsequently rejected, leading to an appeal to the Federal Tribunal where the complainant argued the necessity of keeping the car for employment purposes.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 19 SchKG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG; Debtor Challenges Sale of Seized Assets After Failing Installment Payments: A seizure of personal property, including a car and a fax machine, was executed due to the individual’s debt. Although the individual made partial payments towards the debt and requested a delay in the liquidation of the seized items, they failed to maintain regular payments as stipulated. Following this, the authority appointed another office to liquidate the seized assets. The individual contested this decision through a complaint to the supervision authority, which was subsequently rejected, leading to an appeal to the Federal Tribunal where the complainant argued the necessity of keeping the car for employment purposes.

Schlagwörter

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Pfandverwertung beschlagnahmte Vermögenswerte Schuldtilgung Reihenfolge der Pfändung Konkursverhandlung Vollstreckungsverwirkung Vermögensverwertung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in the reasoning to confirm that the appeal was generally admissible based on timeliness.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not explicitly cited in the dispositive, only Art. 66 BGG for costs.

Art. 108 LTF

Not explicitly cited in the dispositive.

Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited to confirm that the new Federal Supreme Court Act (BGG) applies as the decision was rendered after its entry into force.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited regarding the formal requirements for the appeal brief's justification.

Art. 64 LTF

Implicitly addressed by the mention of costs, although not explicitly numbered in the dispositive (This provision is typically for legal aid, but since the final orders only cite Art. 66 BGG for costs, Art. 108 LTF for procedural grounds for non-admission and cost imposition, I will adjust based strictly on the provided text's dispositive.)

Art. 66 BGG

Cited in the dispositive as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to justify imposing costs on the appellant due to non-admissibility.

Art. 66 al. 1 LTF

The final dispositive cites BGG, not LTF, for costs (Art. 66 BGG).

Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in conjunction with Art. 19 SchKG to establish that the appeal is a civil appeal in matters of debt collection and bankruptcy.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited to establish that appeals in debt collection matters are appealable irrespective of the amount in dispute.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited to confirm that appeals are admissible against decisions of the last cantonal instance.

Art. 93 LTF

Not explicitly cited in the dispositive.

Art. 95 BGG

Cited as the general rule for grounds of appeal (violation of federal law, international law, constitutional rights).

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited regarding the review of factual findings, requiring evident incorrectness or legal error.

Art. 123 Abs. 1, 3 und 5 SchKG

Cited internally to describe the conditions and consequences of a postponement of seizure realization (Verwertungsaufschub) and its lapse.

Art. 19 SchKG

Cited in conjunction with Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG to classify the appeal as a civil appeal in debt collection matters.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_598/2007/bnm

Urteil vom 18. Dezember 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Pfandverwertung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde, vom 8. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A. Am 16. Januar 2007 hat das Betreibungsamt A.________ im Beisein von X.________, damals in B.________ wohnhaft, die Pfändung vollzogen. Am 22. Januar 2007 wurde die Pfändungsurkunde erstellt; als Pfandgegenstände waren aufgeführt ein Personenwagen "Opel Astra G1.6" und ein Faxgerät "Brother T82". Zum Zeitpunkt der Pfändung kam den Pfandgegenständen kein Kompetenzcharakter zu. Am 19. Februar und 21. März 2007 verlangten die Gläubiger die Pfandverwertung.

Nachdem die Schuldnerin am 3. März 2007 eine Anzahlung von Fr. 100.35 geleistet hatte, gewährte ihr das Betreibungsamt mit Verfügung vom 13. März 2007 einen Verwertungsaufschub, unter der Voraussetzung, dass sie monatlich Fr. 431.40 bezahle. Die Ratenzahlungen erfolgten jedoch nicht pünktlich. Aus den Akten ergeht, dass X.________ am 3. Mai 2007 Fr. 100.--, am 29. Mai 2007 Fr. 1'000.-- und am 7. August 2007 Fr. 100.85 bezahlt hat.

Am 30. August 2007 beauftragte das Betreibungsamt A.________ - da X.________ inzwischen im Kanton Bern wohnhaft war - das Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland, die Pfandgegenstände zu verwerten.

B. B.a Gegen diesen Verwertungsauftrag reichte X.________ am 14. September 2007 bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Freiburg Beschwerde ein. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2007 wurde das Rechtsmittel abgewiesen.

B.b Mit Eingabe vom 15. Oktober 2007 hat X.________ die Sache an das Bundesgericht weitergezogen. Sie ersucht um Gutheissung ihrer Beschwerde, weil sie auf das Auto angewiesen sei.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

-:-

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Beschluss ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb das neue Recht anzuwenden ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).

1.2 Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen, welche in diesem Bereich an die Stelle der Beschwerde in Betreibungssachen tritt ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 19 SchKG ). Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Sie sind unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze anfechtbar ( Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ; BGE 133 III 350 E. 1.2).

1.3 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 95 BGG ). Tatbeständliche Feststellungen können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

1.4 Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nur soweit einzutreten, als sie den Begründungsanforderungen genügen. Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 III 350 E. 1.3).

2.

2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, die Beschwerdeführerin bringe vor, sie habe eine 70 %-Stelle gefunden; zur Ausübung brauche sie jedoch ihr Auto. Zudem überweise sie regelmässig einen Betrag an das Betreibungsamt.

Mache der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen könne, und verpflichte er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt, so könne der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens 12 Monate hinausschieben. Der Betreibungsbeamte setze die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er habe dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen. Der Betreibungsbeamte ändere seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erforderten. Der Aufschub falle ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagszahlung nicht rechtzeitig geleistet werde ( Art. 123 Abs. 1, 3 und 5 SchKG ). Das Betreibungsamt sei verpflichtet, sofort und ohne neues Begehren des Gläubigers zur Verwertung zu schreiten; eine weitere Warnung bzw. die Einräumung einer "letzten" Zahlungsfrist wären unzulässig ( BGE 95 III 16 E. 1 mit Hinweisen). Der Grund der Säumnis sei unerheblich ( BGE 88 III 20 E. 3 S. 22).

Im vorliegenden Fall habe das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am 13. März 2007 einen Aufschub gewährt und die Ratenzahlungen auf Fr. 431.40 festgesetzt. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin diese nicht regelmässig bezahlt habe, so dass das Betreibungsamt verpflichtet gewesen sei, zur Verwertung zu schreiten und den angefochtenen Verwertungsauftrag zu erlassen.

2.2 Was das Kantonsgericht ausführt, ist richtig. Mit der Säumnis verwirkt der Schuldner das Recht auf die gewährten Abschlagszahlungen und die Verwertung nimmt ihren Lauf. Dass sie nicht säumig geworden sei, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Was sie vorbringt und schon im kantonalen Verfahren vorgebracht hat, worauf aber das angefochtene Urteil nicht eingeht, ist sinngemäss ein Gesuch um Revision der Pfändung, weil nunmehr ihr Fahrzeug als Kompetenzgut zu betrachten sei. Dies zu behandeln war nicht Sache der Aufsichtsbehörde, sondern des zuständigen Betreibungsamts. Die Beschwerdeführerin macht denn auch - zu Recht - nicht geltend, dass die Vorinstanz diesbezüglich zuständig gewesen sei.

3. Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Da sie sich mit der entscheidenden Erwägung nicht auseinandersetzt, ist darauf unter Kostenfolge ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten (E. 1.4 hiervor).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________, dem Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Schett