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5A_597/2025 KI-generiert

Appeal on Timeliness of Garnishment Calculation Challenge Dismissed

Geschäftsnummer 5A_597/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal on Timeliness of Garnishment Calculation Challenge Dismissed The case concerns an appeal against a decision of a higher supervisory authority regarding a non-entry ruling on a complaint against a debt enforcement office's garnishment calculation from June 2024, which the debtor contested in February 2025, claiming non-pensionable benefits were wrongly included. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without addressing the merits because the appellant failed to demonstrate that the higher authority erred in ruling that the initial complaint had been filed after the statutory deadline; furthermore, the court noted that even if the IV (disability insurance) pension from the first pillar (which is unseizable) must be included in the total income calculation to determine the seizable portion, the appellant's claim regarding the merits would remain unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 19 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG; Appeal on Timeliness of Garnishment Calculation Challenge Dismissed: The Federal Supreme Court dismissed the appeal without addressing the merits because the appellant failed to demonstrate that the higher authority erred in ruling that the initial complaint had been filed after the statutory deadline; furthermore, the court noted that even if the IV (disability insurance) pension from the first pillar (which is unseizable) must be included in the total income calculation to determine the seizable portion, the appellant's claim regarding the merits would remain unfounded.

Schlagwörter

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Pfändung Pfändungsberechnung Betreibungsforderung Invalidenrentenberechnung gesetzliche Frist Vollstreckungsentscheid Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because it was not sufficiently reasoned, as decided by the presiding member in simplified proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court costs in view of the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_597/2025

Urteil vom 28. Juli 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Basel-Stadt,

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamts vom 17. Juli 2025 (BEZ.2025.38).

Sachverhalt:

Das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vollzog beim Beschwerdeführer am 10. Juni 2024 die Pfändung und stellte ihm am 27. Juni 2024 die Pfändungsberechnung zu.

Gegen diese erhob der Beschwerdeführer am 4. Februar 2025 eine Beschwerde, auf welche das Zivilgericht Basel-Stadt als untere Aufsichtsbehörde zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht eintrat. Ferner hielt es fest, es treffe ohnehin nicht zu, dass nur (beschränkt) pfändbares Einkommen in die Pfändungsberechnung einbezogen werden dürfte, und im Übrigen würden die effektiven Wohnkosten in der Zwischenzeit voll berücksichtigt.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 17. Juli 2025 nicht ein.

Mit Eingabe vom 24. Juli 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des Entscheides sowohl der unteren als auch der oberen Aufsichtsbehörde sowie um Feststellung, dass die Pfändung rechtswidrig gewesen sei und die unpfändbaren Leistungen nicht in die Berechnung einbezogen werden dürften.

Erwägungen:

1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss

Art. 17 SchKG

unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (

Art. 72 Abs. 2 lit. a und

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

i.V.m.

Art. 19 SchKG

).

2. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (

BGE 135 II 38

E. 1.2;

139 II 233

E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

3. Das Appellationsgericht ist mangels einer Darlegung, inwiefern der Beschwerdeführer seine Beschwerde rechtzeitig bei der unteren Aufsichtsbehörde eingereicht hätte und dieses deshalb zu Unrecht nicht auf diese eingetreten wäre, auf die Beschwerde nicht eingetreten. Inwiefern darin eine Rechtsverletzung begründet sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb seine Beschwerde unbegründet bleibt. Dies ergibt sich jedenfalls nicht aus den - ohnehin neuen und damit unzulässigen (

Art. 99 Abs. 1 BGG

) - Behauptungen des Beschwerdeführers, er leide an paranoider Schizophrenie, sei mehrfacher Familienvater und habe diverse gesundheitliche Probleme: All dies vermöchte die gesetzliche Beschwerdefrist nicht zu verlängern. Wenn schon hätte er vor der unteren Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Fristwiederherstellung einreichen müssen.

4. Ohnehin wäre aber auch seine Behauptung in der Sache selbst, die IV-Rente sei unpfändbar und dürfe deshalb nicht in die Berechnung einbezogen werden, unzutreffend. Soweit es sich um eine IV-Rente aus der 1. Säule handelt, ist diese für sich genommen zwar unpfändbar (

Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG

), aber sie ist zur Bestimmung des Gesamteinkommens und der pfändbaren Quote miteinzubeziehen (

BGE 104 III 38

E. 1;

134 III 182

E. 5).

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

6. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli