Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Real Estate Garnishment Due to Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint with the District Court of Winterthur after all properties solely owned by them in the municipality of U. were seized according to a seizure document issued by the Debt Enforcement Office of Winterthur-Stadt on January 26, 2023. The District Court rejected the complaint on May 15, 2023. Subsequently, the individual appealed the decision to the cantonal court, which, on August 4, 2023, declined to consider the appeal due to insufficient reasoning, referencing the District Court's reasoning that the seized properties were not exempt from seizure. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal on August 16, 2023.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Real Estate Garnishment Due to Lack of Substantiation: were seized according to a seizure document issued by the Debt Enforcement Office of Winterthur-Stadt on January 26, 2023. The District Court rejected the complaint on May 15, 2023. Subsequently, the individual appealed the decision to the cantonal court, which, on August 4, 2023, declined to consider the appeal due to insufficient reasoning, referencing the District Court's reasoning that the seized properties were not exempt from seizure. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal on August 16, 2023.
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KI-generiertUsed to issue the decision not to enter on the appeal in the simplified procedure due to insufficient substantiation.
Used to reject the request for legal aid because the appeal was evidently unfounded from the start.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_596/2023
Urteil vom 29. August 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Winterthur-Stadt,
Neustadtgasse 17, 8403 Winterthur.
Gegenstand
Pfändungsurkunde,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. August 2023 (PS230105-O/U).
Erwägungen:
1. Gemäss Pfändungsurkunde Nr. xxx des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom 26. Januar 2023 wurden sämtliche im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften in der Gemeinde U._______ gepfändet.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur. Mit Eingabe vom 10. Februar 2023 ergänzte er die Beschwerde. Mit Urteil vom 15. Mai 2023 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 7., 8. und 9. Juni 2023 Beschwerde. Weitere Eingaben datierten vom 14. und 27. Juni 2023. Mit Beschluss vom 4. August 2023 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. Ergänzend verwies es auf die Erwägungen des Bezirksgerichts, soweit der Beschwerdeführer erneut geltend machen wolle, die gepfändeten Grundstücke seien nicht pfändbar.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 16. August 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Das Obergericht ist auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach in erster Linie, ob es zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht darauf ein, dass er seine Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet hat. Stattdessen macht er geltend, es bestehe kein Raum für die Pfändung. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht ( BGE 139 II 233 E. 3.2).
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg