Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_596/2007 KI-generiert

Dispute Over Deletion of Disposition Restriction and Admission of Appeal Brief

Geschäftsnummer 5A_596/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a civil dispute concerning a "Paulian action" for the challenge of a deed restriction. After an initial decision from a district court, an appeal was made regarding the enforcement of a deed restriction entered in the land registry. The higher court upheld the lower court's decision, clarifying that the deletion of the deed restriction should only occur after the relevant ruling became legally binding. The appellant subsequently filed a complaint against this decision, along with requests for suspensive effect and recusal of judges, all of which were deemed illegitimate or unfounded, leading to the rejection of the complaint due to non-compliance with procedural requirements. The appellant was also ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 960 Ziff. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dispute Over Deletion of Disposition Restriction and Admission of Appeal Brief: After an initial decision from a district court, an appeal was made regarding the enforcement of a deed restriction entered in the land registry. The higher court upheld the lower court's decision, clarifying that the deletion of the deed restriction should only occur after the relevant ruling became legally binding. The appellant subsequently filed a complaint against this decision, along with requests for suspensive effect and recusal of judges, all of which were deemed illegitimate or unfounded, leading to the rejection of the complaint due to non-compliance with procedural requirements. The appellant was also ordered to pay court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Bodenrecht verfahrensrechtliche Fragen Ausstandsbegehren Streitgegenstand Wegnahmerecht verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible under the simplified procedure due to failure to meet the requirements for substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_596/2007 /blb

Urteil vom 17. Oktober 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

1. X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf von Hospenthal,

2. B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Keller,

3. C.________,

4. Staat und Stadt Zürich, c/o Steueramt der Stadt Zürich, z.H. Herrn Rechtsanwalt Dr. B. Fässler, Börsenstrasse 10, Postfach, 8022 Zürich,

5. Kanton Zürich,

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, Rechtsanwalt G. Frischknecht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Paulianische Anfechtungsklage/Verfügungsbeschränkung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss

des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 15. Dezember 2006 beschloss das Bezirksgericht G.________:

1. Das Grundbuchamt H.________ wird angewiesen, die gemäss Verfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts G.________ vom 17. bzw. 23. September 1997 zugunsten der Kläger im Grundbuch der Gemeinde J.________ je auf den Liegenschaften K.________ (Kat.Nr. 3246, GB-Bl. xxxx) und L.________ (Kat Nr. 3440, GB-Bl. yyyy) im Sinne von Art. 960 Ziff. 1 ZGB eingetragene Verfügungsbeschränkung zu löschen."

Auf Antrag einiger Beklagten wurde dieser Beschluss mit Beschluss vom 23. Januar 2007 wir folgt berichtigt:

1. Das Grundbuchamt H.________ wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorbestehenden, heute gefällten Urteils die gemäss Verfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts G.________ vom 17. bzw. 23. September 1997 zugunsten der Kläger im Grundbuch der Gemeinde J.________ je auf den Liegenschaften K.________ (Kat.Nr. 3246, GB-Bl. xxxx) und L.________ (Kat Nr. 3440, GB-Bl. yyyy) im Sinne von Art. 960 Ziff. 1 ZGB eingetragene Verfügungsbeschränkung zu löschen."

Den vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. September 2007 ab.

Mit der als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommenen Eingabe richtet sich der Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Beschluss. Er ersucht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ferner stellt er Austandsbegehren gegen Oberrichter O.________, gegen die zurückgetretenen Bundesrichter P.________ und R.________, die amtierenden Bundesrichter S.________, Bundesrichter T.________ und gegen Gerichtsschreiber U.________.

Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.

2. Die allein zum Zwecke der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren gegen die vorgenannten amtierenden Bundesrichter und den Gerichtsschreiber sind unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten ( BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d). Es bleibt der Hinweis, dass die erwähnten Bundesrichter P.________ und R.________ ohnehin nicht mehr im Amt sind. Was das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter O.________ anbelangt, so begründet der Beschwerdeführer auch nicht, weshalb dieser Richter für den konkreten Fall abgelehnt wird. Das Tatsache, dass er in früheren Verfahren abgelehnt worden ist, stellt keine genügende Begründung für das vorliegende Ausstandsbegehren dar.

3. Das Obergericht hat erwogen, aus Ziffer 2 des Beschlussdispositivs des Entscheides der Vorinstanz vom 15. Dezember 2006 gehe zweifelsfrei hervor, dass das Grundbuchamt die Löschung der Verfügungssperre erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 15. Dezember 2006 vornehmen solle, werde doch im Mitteilungssatz ausdrücklich festgehalten, dass die entsprechende Anweisung an das Grundbuchamt erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 15. Dezember 2006 mitgeteilt werde. Der entsprechende Passus sei überdies durch Unterstreichen hervorgehoben worden. Die diesbezügliche Willensbildung der Vorinstanz lasse sich klar aus dem Entscheid erkennen, weshalb der mit Beschluss vom 23. Januar 2007 in Dispositiv-Ziffer 1 eingefügte Zusatz einer Verdeutlichung der vorinstanzlichen Anordnung vom 15. Dezember 2006 gleichkomme. Eine solche nachträgliche Anordnung sei einer Berichtigung im Sinn des § 166 GVG ohne weiteres zugänglich.

4. Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). In der Beschwerdeschrift ist m.a.W. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dabei ist in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.).

Die Eingabe des Beschwerdeführers entspricht den vorliegenden Anforderungen in keiner Weise, nimmt er doch darin keinen Bezug auf die vorstehend wiedergegebenen entscheidrelevanten Erwägungen. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig, weshalb darüber im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung zu entscheiden ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staat und Stadt Zürich, dem Kanton Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: