Paternity Suit Appeal on Child Support Quantum Dismissed for Insufficient Legal Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertPaternity Suit Appeal on Child Support Quantum Dismissed for Insufficient Legal Argumentation The case involves a paternity suit where the local court established the civil recognition of paternity, joint custody, allocated care to the mother, and determined the father's child support obligations, which was challenged on appeal based on the father's alleged inability to pay. The appellate court upheld the child support ruling, leading to the federal appeal. The Swiss Federal Supreme Court did not address the merits of the appeal regarding child support, dismissing the claim because the appellant failed to provide a sufficiently substantiated legal argument challenging the lower court's reasoning, only presenting their version of the facts and employment possibilities in an unconvincing and purely appellatory manner, and failed to submit a definitive, quantified, and actionable demand, which is legally required in maintenance cases.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Paternity Suit Appeal on Child Support Quantum Dismissed for Insufficient Legal Argumentation: The appellate court upheld the child support ruling, leading to the federal appeal. The Swiss Federal Supreme Court did not address the merits of the appeal regarding child support, dismissing the claim because the appellant failed to provide a sufficiently substantiated legal argument challenging the lower court's reasoning, only presenting their version of the facts and employment possibilities in an unconvincing and purely appellatory manner, and failed to submit a definitive, quantified, and actionable demand, which is legally required in maintenance cases.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible due to insufficient substantiation, adjudicated under the simplified procedure.
The judgment rules for the waiver of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_595/2025
Urteil vom 8. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
1. B.________,
vertreten durch Frau Dr. Maria Lapadula,
2. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kindesunterhalt (Vaterschaftsklage),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Juni 2025 (LZ240022-O/U).
Sachverhalt:
Im Rahmen einer für den Beschwerdegegner 1 eingereichten Vaterschaftsklage nahm das Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 5. April 2023 von der Anerkennung der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer Vormerk, übertrug das Sorgerecht den Eltern gemeinsam und teilte die Obhut der Mutter (Beschwerdegegnerin 2) zu; im Übrigen regelte es den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kindesunterhalt.
Berufungsweise verlangte der Beschwerdeführer, er sei mangels Leistungsfähigkeit nicht zu Kindesunterhalt zu verpflichten. Mit Urteil vom 19. Juni 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung ab.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil betreffend Kindesunterhalt mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert im Rahmen einer Vaterschaftsklage; die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (
Art. 72 Abs. 1,
Art. 75 Abs. 1 und
Art. 90 BGG
).
Soweit sich der Beschwerdeführer über das Besuchsrecht beklagt, ist allerdings auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, weil der (im kantonalen Rechtsmittel anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer einzig die Frage des Kindesunterhalts zum Berufungsgegenstand gemacht hat und im bundesgerichtlichen Verfahren der Anfechtungsgegenstand nicht über das hinausgehen kann, was vorinstanzlich beurteilt wurde.
2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (
Art. 105 Abs. 1 BGG
). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (
Art. 97 Abs. 1 und
Art. 106 Abs. 2 BGG
), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (
BGE 142 III 364
E. 2.4;
149 III 81
E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (
BGE 140 III 115
E. 2;
142 III 364
E. 2.4).
Eine Begründung im genannten Sinn enthält die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer schildert den Sachverhalt bzw. seine Arbeitsmöglichkeiten in rein appellatorischer und damit ungenügender Weise aus eigener Sicht, während er sich zum Rechtlichen nicht äussert.
Im Übrigen mangelt es auch an einem bezifferten Rechtsbegehren (
Art. 42 Abs. 1 BGG
), wie es bei Unterhaltssachen erforderlich ist (
BGE 134 III 235
E. 2;
137 III 617
E. 4.5 und 5;
143 III 111
E. 1.2), denn der Beschwerdeführer ist offenbar bereit einen gewissen Unterhaltsanteil zu zahlen, benennt diesen aber nicht ("Ich bitte sie den Betrag so zu setzten, dass ich aufkommen kann").
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli