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5A_595/2022 KI-generiert

Father Withdraws Appeal of Custody and Support Orders

Geschäftsnummer 5A_595/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A father filed a legal complaint against the decision of the Cantonal Court of Graubünden, which placed his daughter under the alternating custody of both parents, regulated her caretaking arrangements, established her residence, appointed a guardianship, issued directives to the parents, and determined child support. The father sought full custody and to have the child's residence established solely with him. However, he later withdrew his complaint. Subsequently, the Swiss Federal Tribunal marked the case as resolved due to the withdrawal, but still imposed legal costs on the father. Additionally, the mother was granted free legal aid for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father Withdraws Appeal of Custody and Support Orders: The father sought full custody and to have the child's residence established solely with him. However, he later withdrew his complaint. Subsequently, the Swiss Federal Tribunal marked the case as resolved due to the withdrawal, but still imposed legal costs on the father. Additionally, the mother was granted free legal aid for the proceedings.

Schlagwörter

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Regelung der Kinderbelange Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Kindesunterhalt Sistierung des Verfahrens Zahlungsbefehl alternierende Obhut Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Cited in the reasoning section and applied in order 3 to grant the respondent legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning section regarding costs, which implies its application for the costs imposed on the appellant in order 4.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_595/2022

Verfügung vom 26. September 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Annina Berchtold-Schreiner,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Laura Oesch,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Regelung der Kinderbelange,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 6. Juli 2022 (ZK1 21 179, ZK1 21 186 und ZK1 21 189).

Nach Einsicht

in das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. Juli 2022, mit welchem die gemeinsame Tochter unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt, die Betreuung geregelt, der Wohnsitz des Kindes festgelegt, eine Erziehungsbeistandschaft errichtet, den Eltern eine Weisung erteilt und der Kindesunterhalt bestimmt wurde,

in die hiergegen vom Vater am 8. August 2022 erhobene Beschwerde, mit der er namentlich die alleinige Obhut und die Wohnsitzfestlegung bei ihm verlangte,

in die Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 19. August 2022,

in Erwägung,

dass das Beschwerdeverfahren 5A_595/2022 zufolge Beschwerderückzuges als erledigt abzuschreiben ist,

dass die bislang angefallenen Gerichtskosten sowie die mit Blick auf die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung angefallenen Parteikosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ),

dass die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die mutmassliche Nichteinbringlichkeit der Parteientschädigung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, welches gutzuheissen ist, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Laura Oesch,

verfügt das Bundesgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren 5A_595/2022 wird infolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und es wird ihr Rechtsanwältin Laura Oesch beigegeben.

4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

Bei Nachweis der Nichterhältlichkeit wird dieser Betrag aus der Bundesgerichtskasse an Rechtsanwältin Laura Oesch ausbezahlt.

5. Diese Verfügung wird den Parteien, der KESB Nordbünden, der Berufsbeistandschaft Imboden und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli