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5A_595/2019 KI-generiert

Debtor's Appeal Regarding Seizure Deed Rejected by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 5A_595/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge against a document of attachment issued by the debt enforcement office in Rapperswil-Jona on March 19, 2019, against the appellant. The appellant initially filed a complaint with the See-Gaster district court, which declined to entertain the complaint on May 15, 2019. Subsequently, the appellant appealed to the St. Gallen Cantonal Court, which similarly did not admit the appeal on July 8, 2019, due to the appellant's failure to address the district court's reasoning adequately and introduce timely requests. The appellant then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal on July 27, 2019, arguing procedural missteps related to the failure to remove the legal objection and premature continuation requests, which were dismissed as new and thus inadmissible claims.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Regarding Seizure Deed Rejected by Federal Supreme Court: The appellant initially filed a complaint with the See-Gaster district court, which declined to entertain the complaint on May 15, 2019. Subsequently, the appellant appealed to the St. Gallen Cantonal Court, which similarly did not admit the appeal on July 8, 2019, due to the appellant's failure to address the district court's reasoning adequately and introduce timely requests. The appellant then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal on July 27, 2019, arguing procedural missteps related to the failure to remove the legal objection and premature continuation requests, which were dismissed as new and thus inadmissible claims.

Schlagwörter

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Pfändungsurkunde Rechtsvorschlag neues rechtliches Vorbringen Nachpfändung Fortsetzung der Betreibung Pfändung Verlustschein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on this provision due to the obviously insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_595/2019

Urteil vom 8. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Rapperswil-Jona,

B.________ SA.

Gegenstand

Pfändungsurkunde,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 8. Juli 2019 (AB.2019.43-AS).

Erwägungen:

1. Am 19. März 2019 erliess das Betreibungsamt Rapperswil-Jona gegenüber dem Beschwerdeführer eine Pfändungsurkunde als Verlustschein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. März 2019 Beschwerde beim Kreisgericht See-Gaster. Mit Entscheid vom 15. Mai 2019 trat das Kreisgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Mai 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen. Mit Zirkulationsentscheid vom 8. Juli 2019 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da die zahlreichen neuen Anträge des Beschwerdeführers verspätet seien und er sich nicht mit der Begründung des Entscheids des Kreisgerichts auseinandersetze. Nichtigkeitsgründe seien weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 27. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Der Beschwerdeführer müsste vor Bundesgericht darlegen, weshalb das Kantonsgericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Dies tut er jedoch mit keinem Wort. Stattdessen wiederholt er, was er bereits dem Kantonsgericht vorgetragen hat. Sodann macht er geltend, der Rechtsvorschlag sei nicht beseitigt und das Fortsetzungsbegehren zu früh gestellt worden. Diese Behauptung ist neu und deshalb unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg