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5A_595/2017 KI-generiert

KESB Outpatient Measures Upheld Despite Appeal on Prior Arrest Report

Geschäftsnummer 5A_595/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was involuntarily admitted to a medical facility on March 7, 2017, and subsequently had their stay extended on April 7, 2017, by the relevant authorities. Following a medical report, outpatient measures were ordered upon their release on May 4, 2017. The individual challenged this decision, but their appeal was dismissed by the district council and a subsequent higher court ruling. The individual then filed a complaint with the Federal Tribunal regarding the latter decision, asserting issues related to a police report concerning their arrest, which they claimed was fictional and misrepresented their behavior during the incident. However, the Federal Tribunal determined that the complaint was unfounded and did not address the issues raised regarding the outpatient measures.

Legislator-Regeste

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Art. 437 Abs. 2 ZGB, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; KESB Outpatient Measures Upheld Despite Appeal on Prior Arrest Report: Following a medical report, outpatient measures were ordered upon their release on May 4, 2017. The individual challenged this decision, but their appeal was dismissed by the district council and a subsequent higher court ruling. The individual then filed a complaint with the Federal Tribunal regarding the latter decision, asserting issues related to a police report concerning their arrest, which they claimed was fictional and misrepresented their behavior during the incident. However, the Federal Tribunal determined that the complaint was unfounded and did not address the issues raised regarding the outpatient measures.

Schlagwörter

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Anordnung von ambulanten Massnahmen Arrest Polizeirapport Entscheidungen auf medizinischem Gebiet psychiatrische Störungen Kindesschutzmassnahmen Erwachsenenschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it was manifestly ill-founded, applying the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_595/2017

Urteil vom 10. August 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Anordnung von ambulanten Massnahmen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Juli 2017.

Sachverhalt:

A.________ wurde am 7. März 2017 durch ärztliche Einweisung fürsorgerisch untergebracht. Am 7. April 2017 ordnete die KESB U.________ die Verlängerung der Massnahme an.

Im Zuge der Entlassung ordnete die KESB gestützt auf entsprechende ärztliche Mitteilung am 4. Mai 2017 in Anwendung von Art. 437 Abs. 2 ZGB und § 36 ff. EG KESR/ZH ambulante Massnahmen an.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Pfäffikon mit Urteil vom 30. Juni 2017 ab und das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 25. Juli 2017 auf die dagegen eingereichte Beschwerde nicht ein.

Gegen das obergerichtliche Urteil hat A.________ am 7. August 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung sowie um Prüfung der Verfasserin des Polizeiberichts vom 9. März 2017auf Herz und Nieren.

Erwägungen:

1. Obwohl sich die Nachbetreuung aufgrund der Delegationsnorm von Art. 437 Abs. 2 ZGB auf kantonales Recht stützt, handelt es sich um eine Erwachsenenschutzmassnahme und ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (vgl. Urteil 5A_386/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2). Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und die Beschwerde ist fristgerecht, so dass auch die weiteren Voraussetzungen gegeben sind ( Art. 75 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

2. Vor Obergericht hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass seine zukünftige Nebenfrau B.________, die reinkarnierte frühchristliche Märtyrerin Lucia von Syrakus, aufgrund einer Mail in Panik versetzt worden sei, was verständlich, für Gott aber unerheblich sei, weil sie sich noch in Entwicklung befinde, und auf ein am 10. März 2017 erlebtes Wunder verwiesen, mit welchem ihm der Herr die Zukunft seiner Nebenfrau offenbart habe. Im Lauf der Hospitalisierung habe er die Salbung mit dem Geist des Herrn erfahren, welcher ihm angetragen habe, den Schabbat-Dienst zu versehen. Was von der Psychiatrie als Selbstgefährdung wahrgenommen werde, sei nichts anderes als die Salbung mit dem Geist, wie in Psalm 92 beschrieben.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen vor Obergericht und den obergerichtlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer die fachärztlich festgestellte psychische Erkrankung selber nicht zu erkennen vermöge und ohne ärztliche Begleitung und stützende Medikation die erhebliche Gefahr des Rückfalls in eine akute Phase der Erkrankung und damit einer erneuten Hospitalisierung bestehe, war einzig die auf § 36 ff. EG KESR/ZH gestützte Nachbetreuung Gegenstand des angefochtenen Entscheides, nicht aber die Einweisung in die Klinik, aus welcher der Beschwerdeführer ohnehin entlassen ist.

Vor Bundesgericht richtet sich der Beschwerdeführer aber gegen einen anderen Gegenstand als die Nachbetreuung, indem er festhält, es gehe um den Polizeirapport über seine Verhaftung am 7. März 2017, welcher keine Wiedergabe der vorgefallenen Ereignisse enthalte, sondern ein frei erfundener Bericht sei. Er habe sich keineswegs aggressiv verhalten, sondern er habe sich einzig gegen das aggressive Verhalten der Kollegin von B.________ gewehrt. Sie sei ihm gegenüber tätlich geworden, indem sie ihm den mit Äpfeln gefüllten Sack habe entreissen wollen. Im seinem Tagebucheintrag vom 7. März 2017 nenne er den Rapport ein betrügerisches Aktenstück, aber niemand sei auf seine Feststellungen eingegangen.

Im bundesgerichtlichen Verfahren kann kein anderer Verfahrensgegenstand thematisiert werden als der im Anfechtungsobjekt behandelte. Abgesehen davon geht aus den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen nicht ansatzweise hervor, dass und inwiefern mit dem angefochtenen Entscheid Recht verletzt worden sein könnte.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli